Die Kulturbranche sagt JA zum Covid-19-Gesetz am 13. Juni 2021

Argumentarium von Suisseculture

Ein kräftiges JA – auch für die Kultur!

  • Die Kulturbranche wird die begleitenden Wirtschafts- und Kulturmassnahmen noch mindestens bis Ende 2021 brauchen. Wer das Covid-19-Gesetz ablehnt, verunmöglicht die Unterstützung der am härtesten betroffenen Branchen: Kultur, Event, Gastro und Sport.
  • Legitime gesellschafts- und gesundheitspolitische Fragen können und sollen zu gegebener Zeit diskutiert werden. ABER: wer dem Bundesrat einen «Denkzettel» verpassen will, darf dafür nicht die am härtesten betroffenen Branchen abstrafen.
  • Das Covid-19-Gesetz ist kein Notrecht – es wurde mehrfach von National- und Ständerat beraten und immer mit grosser Mehrheit überwiesen. Der Vorwurf, der Bundesrat regiere «wie in einer Diktatur», ist absurd.
  • Das Covid-19-Gesetz ist nicht das Epidemiegesetz – an den gesetzlichen Vorschriften zur Impfung ändert die Ablehnung des Covid-19-Gesetzes nichts.

Die Kulturbranche braucht Unterstützung!

Mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat für den gesamten Kulturbetrieb ein nie dagewesener Ausnahmezustand begonnen. Rasch wurden im Sommer 2020 Massnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende aufzufangen. Diese Massnahmen wurden im September 2020 mit dem Covid-19-Gesetz in den normalen Gesetzesprozess überführt. Sie waren und sind weiterhin nötig, um die kulturelle Vielfalt unseres Landes für die Zeit nach der Pandemie zu bewahren.

Trotz all der Unterstützungsmassnahmen, nicht nur, aber insbesondere im Kulturbereich, ist jetzt schon absehbar, dass die Folgen der Covid19-Krise selbst beim optimistischsten Weiterverlauf noch lange Zeit spürbar sein werden. Ein Ja zum Referendum gegen das Covid-19-Gesetz würde bedeuten, dass laufende Massnahmen, darunter die Nothilfe für Kulturschaffende, die Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende und -unternehmen oder die Härtefallentschädigungen für die Gastro- und Eventbranche per sofort gestoppt werden müssten. Dies hätte verheerende Auswirkungen für die Betriebe und ihre Angestellten.

Weite Teile der Kulturbranche sind auf lange Planungsphasen, internationale Vernetzung und grosses Publikumsvertrauen angewiesen. Selbst wenn alle Einschränkungen im Herbst 2021 aufgehoben würden, wird es durch die vielen Verschiebungen, die Unsicherheit internationaler Tourneen und den Produktionsstau seit dem Frühjahr 2020 noch lange dauern, bis wieder Normalbetrieb herrscht.

Das Notrecht ist längst vorbei – die demokratischen Prozesse funktionieren

Dem Referendumskomitee geht es nicht in erster Linie um die wirtschaftlichen Massnahmen im Gesetz. Und es ist richtig, auch in einer Krise nicht den Blick für grundlegende demokratische Werte zu verlieren: Einschränkungen von Grundrechten, wie das Abschaffen von Rechtsmitteln auf behördlichen Verfügungen oder die Einschränkung von politischen Rechten, werden gerade von der Kulturszene mit höchst kritischem Blick verfolgt.

Es ist auch wichtig festzuhalten: Das Covid-19-Gesetz ist temporär und wird am 31.12.2021 auslaufen. Dieses eingebaute Ablaufdatum bedeutet, dass die Debatten um allfällige Weiterführungen einzelner Bestimmungen dann geführt werden können, wenn sie effektiv vorgeschlagen werden. Eine Ablehnung des aktuellen Covid-19-Gesetzes ist dafür nicht nötig und wäre reine Symbolpolitik mit weitreichenden Konsequenzen für die Betroffenen.

Es geht nicht ums Impfen und es geht nicht um den Lockdown

Das Referendumskomittee wird nicht müde zu betonen, dass ein Impfobligatorium drohe, nur: daran ändert das Referendum gegen das Covid-19-Gesetz nichts. Wie das Referendumskomittee selber schreibt, besteht die Grundlage für mögliche Impfmassnahmen nicht im Covid-19-Gesetz, sondern im Epidemiegesetz – das von der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung vom 22.9.2013 angenommen wurde.

Ein Nein zum Covid-19-Gesetz ändert an diesen Bestimmungen nichts.

Dasselbe gilt für alle Einschränkungen im Bereich von Veranstaltungen, Homeoffice, ÖV-Nutzung und Restaurants – auch diese sind im Epidemiegesetz verankert und eine Ablehnung des Covid-19-Gesetzes hätte nicht ihre Aufhebung zur Folge, sondern nur, dass die betroffenen Personen und Branchen nicht mehr finanziell für ihre Ausfälle entschädigt werden könnten.

Newsletter 4/2021 – Covid-19: Lockerungen – Finanzhilfen – Eingabefristen – Lagebericht

Liebe Mitglieder,
teure Unterstützerinnen und Unterstützer,
geschätzte Interessierte

Wir haben für Sie folgende Informationen betreffend Covid-19:

  1. Übersicht der Lockerungen ab Montag, 31. Mai 2021
  2. Überblick Covid-19-Finanzhilfen
  3. Reminder: Für Kulturschaffende endet Eingabefrist für Covid-19-Ausfallentschädigung am Montag, 31. Mai 2021
  4. Lagebericht der Taskforce Culture

Bis bald!

Im Namen des Vorstandes
Philippe Sablonier, Geschäftsleiter


  1. Übersicht der Lockerungen ab Montag, 31. Mai 2021

An seiner Sitzung vom Mittwoch, 26. Mai 2021 hat der Bundesrat weitere Öffnungsschritte für die Kultur beschlossen. Ausserdem hat er auf Juli und August 2021 weitere Lockerungen in Aussicht gestellt. Wir haben für Sie eine Übersicht der Massnahmen erstellt.

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  1. Überblick Covid-19-Finanzhilfen

Einen Überblick über die Finanzhilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 im Kultursektor finden Sie auf unserer Webseite.

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  1. Reminder: Für Kulturschaffende endet Eingabefrist für Covid-19-Ausfallentschädigung am Montag, 31. Mai 2021

Achtung: Die Eingabefrist für selbstständige Kulturschaffende für die Periode Februar bis April 2021 und für freischaffende Kulturschaffende für den Zeitraum von November 2020 bis April 2021 läuft am Montag, 31. Mai 2021 aus. Die Eingabefrist für Kulturunternehmen für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2021 endet am 30. September 2021. Jene für den Zeitraum bis April 2021 ist bereits abgelaufen.

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  1. Lagebericht der Taskforce Culture

Für die meisten Kulturschaffenden und -unternehmen erlauben die gegenwärtigen Rahmenbedingungen nach wie vor keine künstlerisch oder finanziell tragbaren Veranstaltungen. Deshalb erwachen erst ganz kleine Teile der Schweizer Kultur-Branche aus dem künstlichen Koma. Auch wenn wir etwas mehr Licht am Ende des Tunnels sehen, ist es wichtig, jetzt auch die mittel- und langfristige finanzielle Unterstützung zu sichern, damit die kulturelle Vielfalt in der Schweiz erhalten bleibt. Ein Stolpern auf der Zielgeraden wäre fatal.

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Infos und Anmeldung hier >>>

Covid-19-Regelungen für kulturelle Tätigkeiten ab 31. Mai 2021

Aktualisiert am 27.5.2021.

 

Ab 31. Mai 2021 sind bei Veranstaltungen mit Publikum und kulturellen Tätigkeiten Lockerungen in Kraft

Da die Bedingungen, Verordnungen und Detailregelungen wöchentlich ändern und neben dem Bund auch die Kantone ihre eigenen Anpassungen vornehmen, ist es anspruchsvoll, den Überblick zu behalten. Die nachfolgende Zusammenstellung soll eine Orientierungshilfe bieten, ohne Gewähr auf Vollständigkeit. Weiterführende und verbindliche Informationen des Bundes finden Sie hier:

Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021.

Verordnung des Bundesrates vom 26. Mai 2021.

Übersichtsgrafik.

Überblick

Erstellt von Pro Kultur Kanton Zürich am 27.5.2021 (ohne Gewähr auf Vollständigkeit)

Museen sind geöffnet. Kulturelle Veranstaltungen bis 300 Personen draussen und 100 Personen drinnen sind unter strengen Auflagen erlaubt, sofern die Sitz- und Maskenpflicht eingehalten und nicht mehr als die Hälfte der Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt wird. Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich bis 50 Personen sind erlaubt. Für Chöre, Singen, Blasmusik und lautem Sprechen gelten trotz Lockerungen besondere, einschränkende Bedingungen. Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre dürfen uneingeschränkt kulturelle Tätigkeiten mit Publikum ausüben. Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen.

Es wird weiterhin empfohlen, sich vor dem Besuch von Veranstaltungen und vor kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.

Regeln für Veranstaltungen

Mit Publikum drinnen 100, draussen 300 Personen

  • Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf und 100 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte und auf 300 Personen draussen – etwa für Open-Air-Konzerte usw.
  • Neu darf die Hälfte der Raumkapazität genutzt werden anstatt wie bisher bloss ein Drittel.
  • Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Die Sitzplätze bei Publikumsanlässen müssen nicht mehr fest zugeordnet werden, Maske und Abstand genügen.
  • Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden.
  • Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.
  • An Publikumsveranstaltungen ist Essen und Trinken auf den Sitzplätzen erlaubt, wenn die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erhoben werden.
  • Öffentliche Veranstaltungen wie Public Viewings oder Konzerte sind in Restaurationsbetrieben zulässig, sofern alle Vorgaben eingehalten werden, die für Restaurationsbetriebe gelten. In Innenräumen sind bei solchen Veranstaltungen höchstens 100 Personen zulässig, im Freien 300 Personen. Restaurants dürfen auch die Tische im Innern wieder besetzen. Es gilt: Abstand oder Abschrankung, maximal vier Personen pro Tisch, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und Sitzpflicht. Auf der Terrasse sind neu Sechsertische möglich. Die Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr wird aufgehoben. Am Tisch muss keine Maske getragen werden, wer sich im Restaurant bewegt – drinnen und draussen – muss hingegen eine Maske tragen. Für das Personal gilt eine Maskenpflicht

Andere Veranstaltungen mit max. 50 Personen

Neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten sind ab dem 31. Mai 2021 auch andere Veranstaltungen mit bis zu 50 anstatt wie bisher mit 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Dies gilt auch für private Anlässe wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern, die nicht in den eigenen privaten Räumlichkeiten stattfinden. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht. Die Flächenvorgabe für Blasmusiken wird von 25 auf 10 Quadratmeter pro Person angepasst. Im Freien sind Chorkonzerte wieder zugelassen, im Amateur- und Profibereich.

Laienkultur: Gruppen bis zu 50 Personen erlaubt

Die Vorgaben für kulturelle Aktivitäten sind ab dem 31. Mai 2021 auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 50 anstatt wie bisher bis zu 15 Personen. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Aufführungen von Laienkulturschaffenden sind wieder möglich. Dabei gelten die Regeln für Publikumsanlässe. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen für Aktivitäten vorgeschrieben, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Singen im Chor. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben. Paartanz ist in Innenräumen ohne Maske nur in beständigen Gruppen von vier Personen erlaubt.

Bedingungen für Chöre, Singen, lautem Sprechen und Blasmusik

Erwachsenen sind Proben mit max. 50 Personen erlaubt. Kinder- und Jugendchören ist das Singen bis zum Alter von 20 Jahren uneingeschränkt gestattet. Im Freien sind Chorkonzerte wieder zugelassen, im Amateur- und Profibereich.

Bedingungen für Erwachsene im Freien:

  • mit Maske: kein Abstand erforderlich
  • ohne Maske: Abstand 1.5 m

Bedingungen für Erwachsene in Innenräumen:

  • Präsenzliste zwingend
  • Raum muss aussreichende Lüftung haben
  • mit Maske: Abstand 1.5 m
  • ohne Maske: mind 10 m2 Raumläche pro Person

Private Treffen: innen 30, aussen 50 Personen

Der Bundesrat erhöht die Limiten für private Treffen von 10 auf 30 in Innenräumen und von 15 auf 50 draussen.

Menschenansammlungen im öffentlichen Raum

Für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum gelten keine Einschränkungen mehr.

Keine Homeoffice-Pflicht für Betriebe, die regelmässig testen

Die Homeoffice-Pflicht wird für jene Betriebe, die einmal pro Woche testen, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt. Um die Impfung der Belegschaft nicht zu gefährden soll die Rückkehr ins Büro schrittweise erfolgen. Seit dem 18. Januar 2021 gilt für Arbeitgeber die Verpflichtung, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Tätigkeit möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sobald alle Personen geimpft sind, die dies möchten (Beginn der Normalisierungsphase), soll die Homeoffice-Regel ohne Vorgaben zum repetitiven Testen gelockert werden. Die Regelung zum Schutz besonders gefährdeter Personen am Arbeitsplatz wird verlängert.

Home-Office-Pflicht für Betriebe ohne regelmässiges Testen

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Die Arbeitgebenden schulden den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Zum Schutz von Arbeitnehmenden gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht.

Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Quarantäne: Keine Quarantäne für Geimpfte und Genesene

Genesene sind für sechs Monate von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne ausgenommen. Weil auch Geimpfte die Krankheit nicht in relevantem Masse weiter übertragen können, sind sie neu ebenfalls während sechs Monaten von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne sowie von der Testpflicht und der Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten bei der Einreise ausgenommen. Voraussetzung ist eine vollständige Impfung mit einem in der Schweiz oder durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff. Auch Personen unter 16 Jahren werden von der Reisequarantäne und der Testpflicht bei der Einreise ausgenommen. Die Ausnahmen von der Reisequarantäne und von Testpflicht gelten nicht für genesene und geimpfte Personen, die aus Ländern mit besorgniserregenden Virusvarianten einreisen.

Hochschulen, höhere Fachschulen, Weiterbildung: Präsenzunterricht ausgeweitet

An Hochschulen, höheren Fachschulen und an Weiterbildungsinstitutionen wird die Beschränkung auf maximal 50 Personen für Präsenzveranstaltungen aufgehoben. Voraussetzung ist ein Testkonzept und eine Genehmigung des Kantons. Es gelten keine Kapazitätsbeschränkungen mehr. Die Masken- und Abstandspflicht gilt weiterhin.

Restaurants: auch Innenräume wieder offen, draussen 6er-Tische

Ab 31. Mai 2021 können die Restaurants auch die Tische im Innern wieder besetzen. Es gilt: Abstand oder Abschrankung, maximal vier Personen pro Tisch, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und Sitzpflicht. Auf der Terrasse sind neu Sechsertische möglich. Die Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr wird aufgehoben. Am Tisch muss keine Maske getragen werden, wer sich im Restaurant bewegt – drinnen und draussen – muss hingegen eine Maske tragen. Für das Personal gilt eine Maskenpflicht.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe

Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe dürfen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche offen halten. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen dürfen wieder öffnen. Es gelten einheitlich 15 Quadratmeter pro Person, die Aktivitäten dürfen ohne Maske, müssen aber mit Abstand ausgeübt werden. Dieselben Regeln gelten für Hallenbäder.

Weiterer Öffnungsschritt vor dem Sommer geplant

Weil der Öffnungsschritt Ende Mai nun grösser als geplant ausfällt, ist vor der Sommerpause nur noch ein weiterer, ebenfalls grösserer Öffnungsschritt geplant. Dies war auch ein Wunsch der Kantone. Damit können auch die Auswirkungen dieses Öffnungsschritts besser beobachtet werden und die Umsetzung der Regelung muss nicht innert kurzer Zeit mehrfach angepasst werden. Der Bundesrat schickt das nächste Öffnungspaket, das ab dem 1. Juli gelten soll, voraussichtlich am 11. Juni in Konsultation und entscheidet darüber am 23. Juni.

Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 auch entschieden, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden können und wie sie entschädigt werden, sollten Veranstaltungen, die von den Kantonen bewilligt wurden, aus epidemiologischen Gründen nicht stattfinden können (Schutzschirm-Regelung). Er hat nach der Konsultation seine Vorschläge angepasst. Der Öffnungsplan sieht weiterhin drei Schritte vor.

1. Schritt: Pilotveranstaltungen ab dem 1. Juni 2021 mit drinnen bis zu 600 und draussen bis zu 1000 Personen

Ab dem 1. Juni sind Pilotveranstaltungen möglich. Die maximale Anzahl Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen beträgt 600 Personen, wie in der Konsultation vorgeschlagen. An Pilotveranstaltungen im Freien können bis 1000 Personen teilnehmen anstatt 600 wie ursprünglich geplant. Pro Kanton können fünf anstatt drei Pilotveranstaltungen durchgeführt werden. Damit die ersten Pilotveranstaltungen so rasch wie möglich bewilligt werden können, tritt die entsprechende Verordnung morgen Donnerstag umgehend in Kraft. Bei Veranstaltungen im Freien wird die Maskenpflicht am Sitzplatz aufgehoben.

2. Schritt: Grossveranstaltungen ab dem 1. Juli 2021 mit drinnen 3000 und draussen bis 5000 Personen

Ab dem 1. Juli sind Grossveranstaltungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen bleibt, wie vorgeschlagen bei 3000 Personen. Draussen dagegen können Grossveranstaltungen mit Sitzpflicht und zwei Drittel der Kapazität entgegen dem Vorentwurf neu mit maximal 5000 anstatt 3000 Personen stattfinden. Für Veranstaltungen im Freien mit Stehplätzen, etwa für Openairs, sind maximal 3000 Personen zugelassen, bei halber Kapazität und mit Maske.

Der Einlass an Grossveranstaltungen ist auf vollständig geimpfte, von Covid-19 genesene oder ein negatives Testresultat vorweisende Personen beschränkt. Dabei soll, sobald verfügbar, das Covid-Zertifikat zur Anwendung kommen.

3. Schritt: Grossveranstaltungen ab dem 20. August 2021 mit bis zu 10000 Personen

Ab dem 20. August können Grossveranstaltungen mit maximal 10000 Personen stattfinden. In Innenräumen gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr. Bei Veranstaltungen im Freien mit Sitzpflicht soll zudem auf eine Zuschauerbegrenzung verzichtet werden. Der dritte Schritt ist eng mit dem Eintritt in die Stabilisierungsphase verknüpft, wenn alle impfwilligen Personen geimpft sind.

Schutzschirm: Franchise und Selbstbehalt reduziert

Um die Durchführung von Anlässen mit überkantonaler Bedeutung zu unterstützen, hat das Parlament in der Frühlingsession 2021 mit dem neuen Art. 11a im Covid-19-Gesetz einen «Schutzschirm» für die Veranstaltungsbranche eingeführt. Damit können Publikumsanlässe geplant werden, noch bevor klar ist, ob die epidemiologische Lage eine Durchführung erlaubt. Bund und Kantone beteiligen sich an den ungedeckten Kosten für Veranstaltungen, die aufgrund der epidemiologischen Lage abgesagt oder verschoben werden müssen.

Bedingung für eine Entschädigung ist, dass der Kanton den betroffenen Publikumsanlass bewilligt und ihn zusätzlich dem Schutzschirm unterstellt hat. Weitere Bedingungen sind unter anderem ein Besucherkreis, der über den Kanton hinausgeht, in dem die Veranstaltung stattfindet sowie die Teilnahme von mindestens 1000 Personen pro Veranstaltungstag.

Der Veranstalter trägt pro Veranstaltung von den ungedeckten Kosten eine Franchise von 5000 Franken und vom verbleibenden Betrag einen Selbstbehalt von 10 Prozent. Der Bundesrat hat nach der Konsultation Franchise und Selbstbehalt reduziert. Sofern die Kantone die Hälfte der ungedeckten Kosten übernehmen, zahlt der Bund die andere Hälfte. Die Kostenbeteiligung von Bund und Kantonen beträgt pro Veranstaltung höchstens 5 Millionen Franken. Die Regelung gilt für Veranstaltungen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022. Für die Umsetzung muss in den meisten Kantonen noch eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021.

Verordnung des Bundesrates vom 26. Mai 2021.

Übersichtsgrafik.

 

Lagebericht der Taskforce Culture zu Kultur in Zeiten von Corona

Taskforce Culture – Medienmitteilung vom 25.05.2021

Kultur in Zeiten von Corona: Ein kurzer Lagebericht

Für die meisten Kulturschaffenden und -unternehmen erlauben die gegenwärtigen Rahmenbedingungen nach wie vor keine künstlerisch oder finanziell tragbaren Veranstaltungen. Deshalb erwachen erst ganz kleine Teile der Schweizer Kultur-Branche aus dem künstlichen Koma. Auch wenn wir etwas mehr Licht am Ende des Tunnels sehen, ist es wichtig, jetzt auch die mittel- und langfristige finanzielle Unterstützung zu sichern, damit die kulturelle Vielfalt in der Schweiz erhalten bleibt. Ein Stolpern auf der Zielgeraden wäre fatal.

Auch nach den ersten bereits umgesetzten Öffnungsschritten bleibt es in Sachen Kultur weitgehend ruhig: Zwar finden hier und dort Lesungen, kleine Konzerte mit sitzendem Publikum, Kinovorstellungen oder Performances statt, aber von einer normalen Situation ist die Kulturbranche weit entfernt. Die gegenwärtig gültigen wie auch die am 12. Mai angekündigten Rahmenbedingungen mögen epidemiologisch nach wie vor angezeigt sein, sie sind aber gleichzeitig viel zu restriktiv, als dass Kultur auch nur halbwegs normal stattfinden könnte. Grossmehrheitlich bleiben die Türen damit weiterhin geschlossen. Wenigstens etwas Abhilfe schaffen könnte, wenn die Personenobergrenzen dynamisch den Kapazitäten der Spielstätten angepasst würden und der Bundesrat seine Beschlüsse künftig mit mehr Vorlaufzeit fassen würde, damit sich Veranstaltende, welche die Auflagen umzusetzen haben, in der Lage sind, sich vorzubereiten.

Es ist unklar, wie viele Kulturbetriebe schliessen mussten und wie viele Kulturschaffende sich bereits beruflich neu orientiert haben. Das ganze Ausmass dürfte erst in einigen Monaten oder Jahren klar werden. Hier sind professionelle Analysen der vorhandenen Daten und allenfalls weitere Erhebungen notwendig. Es braucht ein fachlich kompetentes Monitoring dieser Entwicklung, um die nötigen politischen Entscheide treffen zu können. Dabei muss die Bewahrung der kulturellen Vielfalt wie auch der Erhalt eines vielfältigen, kulturellen Lebens (Laien und Profis) das Ziel sein. Bei weitem nicht alle entgangenen Einnahmen konnten durch die Unterstützungsmassnahmen kompensiert werden, aber Kurzarbeit, Corona- Erwerbsersatz, Nothilfe sowie Ausfallentschädigungen leisteten in zahlreichen Fällen einen substanziellen Beitrag. Dieses Bündel an sich ergänzenden Instrumenten ist nun gleich doppelt in Gefahr.

Zwei für die Kultur eminent wichtige Herausforderungen stehen nämlich in den nächsten Wochen an: Die vom Bundesrat beantragte Erhöhung des Rahmenkredits für die Kultur-Unterstützungsmassnahmen in der Sommersession sowie das Referendum gegen das Covid-19-Gesetz.

  1. Einerseits haben die Kantone klar und deutlich signalisiert, dass die für die Kultur bereitgestellten Gelder weitgehend aufgebraucht sind; ohne zusätzliche Mittel entfielen die überlebenswichtigen Zahlungen.

  2. Andererseits ist die gesetzliche Grundlage, die die verschiedenen Unterstützungsmassnahmen überhaupt ermöglicht, durch das Referendum vom 13. Juni in Gefahr. Sollte das Gesetz abgelehnt werden, fielen sämtliche Hilfeleistungen per 25. September weg – maximale Ungewissheit zu einem Zeitpunkt, an dem die Kulturbranche unabhängig von der dannzumal bestehenden epidemiologischen Lage noch lange nicht zurück in der Normalität sein wird.

Es wäre kultur- und finanzpolitisch äusserst widersprüchlich und kontraproduktiv, durch Ablehnung der Krediterhöhung oder des Covid-19-Gesetzes insgesamt, die temporäre Lebensader vorschnell zu durchtrennen. Die Schweizer Kulturbranche und damit verbunden unzählige Arbeitsplätze und eine Wertschöpfung in Milliardenhöhe würden fahrlässig aufs Spiel gesetzt.

 

Covid-19: Neuerung bei Ausfallsentschädigungen – kantonales Gesuchsportal offen bis 31. Mai 2021

Update in Vorbereitung.

Für Kulturschaffende: Gesuche betreffend finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Mai bis 31. August 2021 sind voraussichtlich ab Anfang September 2021 bis zum 30. September 2021 wieder möglich.

Für Kulturunternehmen: Gesuche betreffend finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Mai bis 31. August 2021 können ab Anfang September bis zum 30. September 2021 eingereicht werden.

 


Archiv

Vom Freitag, 7. Mai bis Montag, 31. Mai 2021 ist das Gesuchsportal des Kantons Zürich geöffnet, über das freischaffende und selbstständige Kulturschaffende für pandemiebedingte Ausfälle finanzielle Unterstützung beantragen können. Achtung: für Kulturunternehmen endet die Eingabefrist für die Periode von Januar bis April bereits am 15. Mai 2021.

Selbstständige und freischaffende Kulturschaffende können ihre Gesuche nicht mehr über das pauschalisierte Zürcher Modell abwickeln, weil der Bundesrat dies ablehnte. Dennoch hat der Kanton Zürich Vereinfachungen bewirken können, die per sofort zur Anwendung kommen:


Selbständige Kulturschaffende
können ab Freitag, 7. Mai 2021 Unterstützung für die Monate Februar bis April 2021 beantragen. Als Basis für die Berechnung ihres Ausfalls dürfen sie neu das beste der drei Vor-Corona-Jahre (2017 bis 2019) als Vergleichsjahr heranziehen (massgeblich sind die Steuererklärungen dieser Jahre). Der maximale Netto-Ertragsausfall ist auf 6100 Franken pro Monat begrenzt (80% von 7800 Franken). Achtung: Die Eingabefrist endet am 31. Mai 2021.


Freischaffende Kulturschaffende
können ab Freitag, 7. Mai 2021 Unterstützung für die Periode November 2020 bis April 2021 beantragen. Sie dürfen sich für die Schadensberechnung künftig auf das versicherte Einkommen der Arbeitslosenversicherung stützen. Achtung: Die Eingabefrist endet am 31. Mai 2021.


Kulturunternehmen
können Gesuche ab sofort einreichen. Die Gesuche sind grundsätzlich rückwirkend einzureichen, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits eingetreten sein. Davon ausgenommen sind Gesuche betreffend finanzielle Schäden in den letzten Wochen des Schadenszeitraumes im November und Dezember 2021. Für Kulturunternehmen gelten folgenden Eingabefristen:

15. Mai 2021: Gesuche betreffend finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2021

30. September 2021: Gesuche betreffend finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Mai bis 31. August 2021

30. November 2021: Gesuche betreffend finanzielle Schäden im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021


Die offiziellen Informationen des Kantons Zürich zu Corona-Hilfen im Kulturbereich finden Sie hier >>>

Covid-19-Regelungen für kulturelle Tätigkeiten ab 19. April 2021

Aktualisiert am 23.4.2021.

Seit 19. April 2021 sind Veranstaltungen mit Publikum und kulturelle Tätigkeiten beschränkt wieder zugelassen

Da die Bedingungen, Verordnungen und Detailregelungen wöchentlich ändern und neben dem Bund auch die Kantone ihre eigenen Anpassungen vornehmen, ist es schwierig, den Überblick zu behalten. Die nachfolgende Zusammenstellung soll eine Orientierungshilfe bieten, ohne Gewähr von Vollständigkeit. Verbindliche Informationen finden Sie in der Verordnung des Bundesrates vom 14. April 2021.

Überblick

Museen dürfen weiterhin geöffnet sein. Kulturelle Veranstaltungen bis 100 Personen draussen und 50 Personen drinnen sind unter strengen Auflagen erlaubt, sofern die Sitz- und Maskenpflicht eingehalten und nicht mehr als ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt wird. Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich bis 15 Personen sind erlaubt. Für Chöre, Singen, Blasmusik und lautem Sprechen gelten trotz Lockerungen besondere, einschränkende Bedingungen. Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre dürfen uneingeschränkt kulturelle Tätigkeiten ohne Publikum ausüben. Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen.

Regeln für Veranstaltungen

Mit Publikum draussen 100, drinnen 50 Personen

  • Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Open-Air-Konzerte, Kundgebungen und Unterschriftensammlungen – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte.
  • Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts.
  • Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden.
  • Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden.
  • Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.

Andere Veranstaltungen mit max. 15 Personen

Neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten sind ab dem 19. April 2021 auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.

Aktivitäten für Erwachsene mit max. 15 Personen

Die Vorgaben für kulturelle Aktivitäten sind seit dem 19. April 2021 auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen für Aktivitäten vorgeschrieben, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Singen im Chor. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben.

Es wird weiterhin empfohlen, sich vor dem Besuch von Veranstaltungen und vor kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.

Bedingungen für Chöre, Singen, lautem Sprechen und Blasmusik

Erwachsenen sind Proben mit max. 15 Personen erlaubt. Kinder- und Jugendchören ist das Singen bis zum Alter von 20 Jahren uneingeschränkt gestattet. Aufführungen sind weiterhin verboten.

Bedingungen für Erwachsene im Freien:

  • mit Maske: kein Abstand erforderlich
  • ohne Maske: Abstand 1.5 m

Bedingungen für Erwachsene in Innenräumen:

  • Präsenzliste zwingend
  • Raum muss aussreichende Lüftung haben
  • mit Maske: Abstand 1.5 m
  • ohne Maske: mind 25 m2 Raumläche pro Person

Home-Office-Pflicht

Seit Montag, 18. Januar gilt eine Home-Office-Pflicht. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Die Arbeitgebenden schulden den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Zum Schutz von Arbeitnehmenden gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht.

Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Präsenzunterricht an Hochschulen und in Weiterbildungen

Präsenzunterricht ist auch ausserhalb der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II eingeschränkt wieder möglich, also insbesondere an Hochschulen und in der Erwachsenenbildung. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.

Restaurantterrassen wieder offen.

Restaurants und Bars dürfen seit dem 19. April ihre Terrassen wieder betreiben. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden. Weil viele Gastrobetriebe mit dieser Regelung noch nicht kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche wie bisher fortgeführt.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe

Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe dürfen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche wieder offen halten. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen geschlossen.

Testoffensive: Keine Quarantäne für Unternehmen

Für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne.

Details finden Sie in der Verordnung des Bundesrates vom 14. April 2021.

Coronavirus – Bundesrat beschliesst Öffnungen für die Kultur

Ab 19. April 2021 Veranstaltungen mit Publikum beschränkt wieder zugelassen

Hinweis: Für Chöre, Singen, Blasmusik und lautem Sprechen gelten trotz Lockerungen besondere, einschränkende Bedingungen. Details finden sich in Artikel 6f in der Verordnung des Bundesrates.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 14. April 2021 dürfen neben Museen ab Montag, 19. April 2021 weitere Kultureinrichtungen wieder öffnen: Veranstaltungen mit Publikum, Konzerte, Kino und Theater draussen mit 100 und drinnen mit 50 Personen sind wieder erlaubt.

Der Bundesrat führt seine Strategie einer schrittweisen Öffnung fort. An seiner Sitzung vom 14. April 2021 hat er einen weiteren Öffnungsschritt beschlossen. Ab Montag, 19. April, sind mit Einschränkungen wieder Veranstaltungen mit Publikum möglich, etwa in Sportstadien, Kinos oder Theater- und Konzertlokalen. Auch sportliche und kulturelle Aktivitäten in Innenräumen sind wieder erlaubt, ebenso gewisse Wettkämpfe. Restaurants können ihre Terrassen wieder öffnen. Die Lage sei zwar weiterhin fragil, das Risiko einer weiteren Öffnung sei für den Bundesrat aber vertretbar. Bei allen wieder erlaubten Aktivitäten ist das Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands möglich und mit wenigen Ausnahmen auch vorgeschrieben. 

Die aktuelle epidemiologische Situation ist weiterhin fragil und hat sich in den letzten Wochen weiter verschlechtert. Vier von fünf Richtwerten für Öffnungsschritte sind derzeit nicht erfüllt. Es ist zudem noch nicht klar, ob es über die Ostertage zu vermehrten Ansteckungen im Familien- und Freundeskreis gekommen ist. Der Bundesrat sieht die Voraussetzungen für einen moderaten Öffnungsschritt dennoch gegeben.

In seiner Beurteilung hat der Bundesrat auch die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen berücksichtigt, insbesondere auf die Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Der Öffnungsschritt orientiert sich am Öffnungspaket II, das Mitte März in Konsultation geschickt, aber nur zu einem kleinen Teil umgesetzt worden ist. Es ermöglicht gemäss Bundesrat Aktivitäten mit moderatem Risiko, bei denen das Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands mit wenigen Ausnahmen einfach möglich ist.

Veranstaltungen mit Publikum: draussen mit 100, drinnen mit 50 Personen

Veranstaltungen mit Publikum sind mit Einschränkungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Fussballspiele oder Open-Air-Konzerte – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.

Andere Veranstaltungen: maximal 15 Personen

Mit dem Öffnungsschritt sind neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.

Sport und Kultur: Aktivitäten für Erwachsene bis zu 15 Personen

Die Vorgaben für sportliche und kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Auch Wettkämpfe sind unter diesen Voraussetzungen wieder erlaubt. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Ausdauertraining in Fitnesszentren oder beim Singen im Chor. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben.

Sportarten mit Körperkontakt sind in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird. Es wird weiterhin empfohlen, sportliche und kulturelle Aktivitäten nach draussen zu verlegen und sich vor Veranstaltungen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.

Präsenzunterricht an Hochschulen und in Weiterbildungen

Präsenzunterricht ist auch ausserhalb der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II eingeschränkt wieder möglich, also insbesondere an Hochschulen und in der Erwachsenenbildung. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.

Restaurantterrassen wieder offen.

Restaurants und Bars können ab dem 19. April ihre Terrassen wieder öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden. Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen. Weil viele Gastrobetriebe mit dieser Regelung noch nicht kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche wie bisher fortgeführt.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe

Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche wieder öffnen können. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen geschlossen.

Testoffensive: Keine Quarantäne für Unternehmen

Für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne. Für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen können die Heime die Maskenpflicht aufheben. Dies gilt auch für Bewohnerinnen und Bewohner, die von einer Covid-19 Infektion genesen sind.

Öffnungsschritt mit kalkuliertem Risiko

Der Bundesrat sei sich des Risikos des Öffnungsschritts bewusst. Wenn die Hospitalisierungen zunehmen, betrifft dies immer mehr auch jüngere Personengruppen. So sind heute mehr als die Hälfte der hospitalisierten Personen unter 65 Jahre alt. Je nach Entwicklung in den Spitälern besteht die Gefahr, dass die Öffnungen wieder rückgängig gemacht werden müssen. Der Bundesrat appelliert an die Bevölkerung, sich weiterhin vorsichtig zu verhalten, insbesondere Risikopersonen, die in den nächsten Wochen vollständig geimpft und damit gut vor einer Infektion und einem schweren Verlauf der Krankheit geschützt sein werden.

Newsletter 3/2021: Kino, Theater, Veranstaltungen bis zu 100 Personen wieder möglich

14. April 2021

Newsletter 3/2021

Hinweis: Für Chöre, Singen, Blasmusik und lautem Sprechen gelten trotz Lockerungen besondere, einschränkende Bedingungen. Details finden sich in Artikel 6f in der Verordnung des Bundesrates.

Ab Montag, 19. April 2021 Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen möglich

An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat einen weiteren Öffnungsschritt beschlossen. Ab Montag, 19. April 2021 sind mit Einschränkungen wieder Veranstaltungen mit Publikum möglich, etwa in Kinos oder Theater- und Konzertlokalen. Auch kulturelle Aktivitäten in Innenräumen sind wieder erlaubt. 

Bei allen wieder erlaubten Aktivitäten ist das Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands mit wenigen Ausnahmen vorgeschrieben.

1. Veranstaltungen mit Publikum: draussen mit 100, drinnen mit 50 Personen

Veranstaltungen mit Publikum sind mit Einschränkungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Open-Air-Konzerte – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.

Für Veranstaltungen drinnen gilt:

  • Sitzpflicht
  • Maskentragpflicht
  • Abstandsregel von 1,5 Metern
  • maximale Auslastung eines Drittels der Kapazität
  • maximal 50 Personen
  • keine Pausen
  • keine Verpflegung
2. Andere Veranstaltungen: maximal 15 Personen

Mit dem Öffnungsschritt sind neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.

3. Aktivitäten für Erwachsene bis zu 15 Personen

Die Vorgaben für kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Singen im Chor. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben.

Es wird weiterhin empfohlen, kulturelle Aktivitäten nach draussen zu verlegen und sich vor Veranstaltungen und kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.

Covid-19: Live-Kultur, aber sicher! Medienmitteilung der Taskforce Culture

14. April 2021

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Live-Kultur, aber sicher!

Die Schweizer Kulturbranche begrüsst es grundsätzlich, dass Kulturveranstaltungen wieder ermöglicht werden. Nach einem Jahr ohne Live- Kultur wissen wir: Wir alle vermissen Live-Veranstaltungen, und dank guten Schutzkonzepten dürfen wir ohne Angst wieder veranstalten!

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung dem dringenden Bedürfnis der Menschen nach Live-Kultur Rechnung getragen. Dies ist erfreulich und wichtig. Wir alle brauchen Begegnungen, wir brauchen soziale Treffpunkte wie Kulturanlässe, Restaurants oder Bars. Daher sind Anlässe mit 50 Personen im Innen- und 100 Personen im Aussenbereich ein wichtiger erster Schritt.

Allerdings bedeuten die konkreten Auflagen für viele Kulturveranstaltende, Kulturschaffende und Agenturen, dass sie nach wie vor nicht normal arbeiten und ihren Lebensunterhalt verdienen können:

  • für grössere Anlässe gibt es nach wie vor keine Perspektive (z.B. Festivals);
  • für viele mittlere und kleine Veranstaltungsorte macht es die Vorgabe von max. 1⁄3 Belegung faktisch unmöglich, zu veranstalten.

Auch im nicht professionellen Bereich bestehen weiterhin starke Einschränkungen: Aufführungen vor Publikum sind weiterhin verboten, viele Blasmusiken können faktisch nicht proben (Vorgabe von 25m2/Person).

Daher sind die Weiterführung und rasche Auszahlung der Entschädigungen im Kulturbereich unabdingbar. Für grössere Anlässe braucht es einen Schutzschirm, der rasch und schweizweit einheitlich umgesetzt wird.

Mit der schrittweisen Öffnung wird der Kultursektor beweisen können, dass er taugliche Schutzkonzepte hat, bei denen die Sicherheit der Besuchenden, der Auftretenden und der ganzen Crew im Vordergrund stehen. Dies wiederum wird dem Bundesrat die Möglichkeit geben, rasch weitere Öffnungsschritte zu beschliessen.

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Newsletter 2/2021: Covid-19-Massnahmen: Verbesserungen in Gesetz und Verordnung

Liebe Mitglieder,
teure Unterstützerinnen und Unterstützer,
geschätzte Interessierte

Wir haben für Sie folgende Informationen betreffend Covid-19:

  1. Änderungen im Covid-19-Gesetz – Kultur besser abgesichert
  1. Verbesserung durch Änderungen der Covid-19-Kulturverordnung
  1. Pauschalisierte Ausfallentschädigung (Zürcher Modell) für Kulturschaffende kann nicht weitergeführt werden

Ferner laden wir Kulturschaffende zur Teilnahme an einer Umfrage von Suisseculture Sociale ein:

  1. Umfrage zur Sozialen Sicherheit von Kulturschaffenden

Bis bald!

Im Namen des Vorstandes
Philippe Sablonier, Geschäftsleiter

 

  1. Änderungen im Covid-19-Gesetz – Kultur besser abgesichert

Erfolg für die unermüdliche politische Arbeit.

Das eidgenössische Parlament hat einigen zentralen Forderungen von rund 100 Kulturverbänden und Kulturorganisationen, darunter Pro Kultur Kanton Zürich, entsprochen. Die Kostendächer für die kulturspezifischen Massnahmen wurden aus dem Gesetz gestrichen, neu haben auch «Freischaffende», das heisst, Arbeitnehmende mit häufig wechselnden, befristeten projektbezogenen Arbeitsverträgen, Zugang zur Ausfallentschädigung, die Frist für die Auszahlung des vollen Gehalts (Kurzarbeitsentschädigung) für tiefe Einkommen wurde bis Ende Juni 2021 verlängert …

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  1. Verbesserung durch Änderungen der Covid-19-Kulturverordnung

Neu erhalten auch Freischaffende Unterstützung.

Erfolg für die politische Arbeit der Kulturverbände: Am 31. März 2021 hat der Bundesrat Änderungen der Covid-19-Kulturverordnung beschlossen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Unterstützungsmassnahmen erweitern. Neu haben auch Freischaffende Anspruch auf Ausfallentschädigung. Ausserdem wurde der Anspruch auf Nothilfe für Kulturschaffende ausgeweitet: Die Vermögensgrenze wurde heraufgesetzt, ein Einkommensfreibetrag eingeführt und Liegenschaften werden nicht mehr angerechnet. Zudem ist neu ein Vorschuss möglich, falls nach 30 Tagen nach Einreichung des Gesuchs noch kein Entscheid vorliegt.

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  1. Pauschalisierte Ausfallentschädigung (Zürcher Modell) für Kulturschaffende kann nicht weitergeführt werden

Kanton Zürich muss zum alten Entschädigungsmodell zurückkehren.

Das Zürcher Modell der finanziellen Hilfe für Kulturschaffende wollte schnellere Auszahlungen, einen besseren Ausgleich zwischen den Kultursparten und weniger Bürokratie erreichen. Der Bundesrat spricht sich nun mit der Änderung der Covid-19-Verordnung vom 31.3.2021 gegen die vereinfachte Praxis aus. Diese kann der Kanton Zürich folglich nur für den Entschädigungszeitraum von November 2020 bis Ende Januar 2021 anwenden. Danach gilt wieder das alte Verfahren.

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  1. Einladung zur Teilnahme an dringender Umfrage: Soziale Sicherheit von Kulturschaffenden

Suisseculture Sociale hat bereits in der Vergangenheit mit zwei Erhebungen (2006 und 2016) auf die prekären Verhältnisse der Kulturschaffenden in der Schweiz aufmerksam gemacht. Mit der Covid-Krise hat die Diskussion um die Einkommenssituation von Kulturschaffenden Politik und Öffentlichkeit in einem Ausmass erreicht, wie dies bisher selten der Fall war. Jetzt an der Umfrage zur Einkommenssituation und sozialversicherungsrechtlichen Absicherung teilnehmen: DeutschFrançaisItalianoEnglish

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Kultur stärken – jetzt Mitglied bei Pro Kultur Kanton Zürich werden!

Infos und Anmeldung hier >>>

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