Covid-19-Regelungen für kulturelle Tätigkeiten ab 31. Mai 2021

Aktualisiert am 27.5.2021.

 

Ab 31. Mai 2021 sind bei Veranstaltungen mit Publikum und kulturellen Tätigkeiten Lockerungen in Kraft

Da die Bedingungen, Verordnungen und Detailregelungen wöchentlich ändern und neben dem Bund auch die Kantone ihre eigenen Anpassungen vornehmen, ist es anspruchsvoll, den Überblick zu behalten. Die nachfolgende Zusammenstellung soll eine Orientierungshilfe bieten, ohne Gewähr auf Vollständigkeit. Weiterführende und verbindliche Informationen des Bundes finden Sie hier:

Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021.

Verordnung des Bundesrates vom 26. Mai 2021.

Übersichtsgrafik.

Überblick

Erstellt von Pro Kultur Kanton Zürich am 27.5.2021 (ohne Gewähr auf Vollständigkeit)

Museen sind geöffnet. Kulturelle Veranstaltungen bis 300 Personen draussen und 100 Personen drinnen sind unter strengen Auflagen erlaubt, sofern die Sitz- und Maskenpflicht eingehalten und nicht mehr als die Hälfte der Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt wird. Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich bis 50 Personen sind erlaubt. Für Chöre, Singen, Blasmusik und lautem Sprechen gelten trotz Lockerungen besondere, einschränkende Bedingungen. Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre dürfen uneingeschränkt kulturelle Tätigkeiten mit Publikum ausüben. Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen.

Es wird weiterhin empfohlen, sich vor dem Besuch von Veranstaltungen und vor kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.

Regeln für Veranstaltungen

Mit Publikum drinnen 100, draussen 300 Personen

  • Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf und 100 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte und auf 300 Personen draussen – etwa für Open-Air-Konzerte usw.
  • Neu darf die Hälfte der Raumkapazität genutzt werden anstatt wie bisher bloss ein Drittel.
  • Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Die Sitzplätze bei Publikumsanlässen müssen nicht mehr fest zugeordnet werden, Maske und Abstand genügen.
  • Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden.
  • Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.
  • An Publikumsveranstaltungen ist Essen und Trinken auf den Sitzplätzen erlaubt, wenn die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erhoben werden.
  • Öffentliche Veranstaltungen wie Public Viewings oder Konzerte sind in Restaurationsbetrieben zulässig, sofern alle Vorgaben eingehalten werden, die für Restaurationsbetriebe gelten. In Innenräumen sind bei solchen Veranstaltungen höchstens 100 Personen zulässig, im Freien 300 Personen. Restaurants dürfen auch die Tische im Innern wieder besetzen. Es gilt: Abstand oder Abschrankung, maximal vier Personen pro Tisch, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und Sitzpflicht. Auf der Terrasse sind neu Sechsertische möglich. Die Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr wird aufgehoben. Am Tisch muss keine Maske getragen werden, wer sich im Restaurant bewegt – drinnen und draussen – muss hingegen eine Maske tragen. Für das Personal gilt eine Maskenpflicht

Andere Veranstaltungen mit max. 50 Personen

Neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten sind ab dem 31. Mai 2021 auch andere Veranstaltungen mit bis zu 50 anstatt wie bisher mit 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Dies gilt auch für private Anlässe wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern, die nicht in den eigenen privaten Räumlichkeiten stattfinden. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht. Die Flächenvorgabe für Blasmusiken wird von 25 auf 10 Quadratmeter pro Person angepasst. Im Freien sind Chorkonzerte wieder zugelassen, im Amateur- und Profibereich.

Laienkultur: Gruppen bis zu 50 Personen erlaubt

Die Vorgaben für kulturelle Aktivitäten sind ab dem 31. Mai 2021 auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 50 anstatt wie bisher bis zu 15 Personen. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Aufführungen von Laienkulturschaffenden sind wieder möglich. Dabei gelten die Regeln für Publikumsanlässe. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen für Aktivitäten vorgeschrieben, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Singen im Chor. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben. Paartanz ist in Innenräumen ohne Maske nur in beständigen Gruppen von vier Personen erlaubt.

Bedingungen für Chöre, Singen, lautem Sprechen und Blasmusik

Erwachsenen sind Proben mit max. 50 Personen erlaubt. Kinder- und Jugendchören ist das Singen bis zum Alter von 20 Jahren uneingeschränkt gestattet. Im Freien sind Chorkonzerte wieder zugelassen, im Amateur- und Profibereich.

Bedingungen für Erwachsene im Freien:

  • mit Maske: kein Abstand erforderlich
  • ohne Maske: Abstand 1.5 m

Bedingungen für Erwachsene in Innenräumen:

  • Präsenzliste zwingend
  • Raum muss aussreichende Lüftung haben
  • mit Maske: Abstand 1.5 m
  • ohne Maske: mind 10 m2 Raumläche pro Person

Private Treffen: innen 30, aussen 50 Personen

Der Bundesrat erhöht die Limiten für private Treffen von 10 auf 30 in Innenräumen und von 15 auf 50 draussen.

Menschenansammlungen im öffentlichen Raum

Für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum gelten keine Einschränkungen mehr.

Keine Homeoffice-Pflicht für Betriebe, die regelmässig testen

Die Homeoffice-Pflicht wird für jene Betriebe, die einmal pro Woche testen, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt. Um die Impfung der Belegschaft nicht zu gefährden soll die Rückkehr ins Büro schrittweise erfolgen. Seit dem 18. Januar 2021 gilt für Arbeitgeber die Verpflichtung, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Tätigkeit möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sobald alle Personen geimpft sind, die dies möchten (Beginn der Normalisierungsphase), soll die Homeoffice-Regel ohne Vorgaben zum repetitiven Testen gelockert werden. Die Regelung zum Schutz besonders gefährdeter Personen am Arbeitsplatz wird verlängert.

Home-Office-Pflicht für Betriebe ohne regelmässiges Testen

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Die Arbeitgebenden schulden den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Zum Schutz von Arbeitnehmenden gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht.

Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Quarantäne: Keine Quarantäne für Geimpfte und Genesene

Genesene sind für sechs Monate von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne ausgenommen. Weil auch Geimpfte die Krankheit nicht in relevantem Masse weiter übertragen können, sind sie neu ebenfalls während sechs Monaten von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne sowie von der Testpflicht und der Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten bei der Einreise ausgenommen. Voraussetzung ist eine vollständige Impfung mit einem in der Schweiz oder durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff. Auch Personen unter 16 Jahren werden von der Reisequarantäne und der Testpflicht bei der Einreise ausgenommen. Die Ausnahmen von der Reisequarantäne und von Testpflicht gelten nicht für genesene und geimpfte Personen, die aus Ländern mit besorgniserregenden Virusvarianten einreisen.

Hochschulen, höhere Fachschulen, Weiterbildung: Präsenzunterricht ausgeweitet

An Hochschulen, höheren Fachschulen und an Weiterbildungsinstitutionen wird die Beschränkung auf maximal 50 Personen für Präsenzveranstaltungen aufgehoben. Voraussetzung ist ein Testkonzept und eine Genehmigung des Kantons. Es gelten keine Kapazitätsbeschränkungen mehr. Die Masken- und Abstandspflicht gilt weiterhin.

Restaurants: auch Innenräume wieder offen, draussen 6er-Tische

Ab 31. Mai 2021 können die Restaurants auch die Tische im Innern wieder besetzen. Es gilt: Abstand oder Abschrankung, maximal vier Personen pro Tisch, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und Sitzpflicht. Auf der Terrasse sind neu Sechsertische möglich. Die Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr wird aufgehoben. Am Tisch muss keine Maske getragen werden, wer sich im Restaurant bewegt – drinnen und draussen – muss hingegen eine Maske tragen. Für das Personal gilt eine Maskenpflicht.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe

Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe dürfen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche offen halten. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen dürfen wieder öffnen. Es gelten einheitlich 15 Quadratmeter pro Person, die Aktivitäten dürfen ohne Maske, müssen aber mit Abstand ausgeübt werden. Dieselben Regeln gelten für Hallenbäder.

Weiterer Öffnungsschritt vor dem Sommer geplant

Weil der Öffnungsschritt Ende Mai nun grösser als geplant ausfällt, ist vor der Sommerpause nur noch ein weiterer, ebenfalls grösserer Öffnungsschritt geplant. Dies war auch ein Wunsch der Kantone. Damit können auch die Auswirkungen dieses Öffnungsschritts besser beobachtet werden und die Umsetzung der Regelung muss nicht innert kurzer Zeit mehrfach angepasst werden. Der Bundesrat schickt das nächste Öffnungspaket, das ab dem 1. Juli gelten soll, voraussichtlich am 11. Juni in Konsultation und entscheidet darüber am 23. Juni.

Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 auch entschieden, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden können und wie sie entschädigt werden, sollten Veranstaltungen, die von den Kantonen bewilligt wurden, aus epidemiologischen Gründen nicht stattfinden können (Schutzschirm-Regelung). Er hat nach der Konsultation seine Vorschläge angepasst. Der Öffnungsplan sieht weiterhin drei Schritte vor.

1. Schritt: Pilotveranstaltungen ab dem 1. Juni 2021 mit drinnen bis zu 600 und draussen bis zu 1000 Personen

Ab dem 1. Juni sind Pilotveranstaltungen möglich. Die maximale Anzahl Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen beträgt 600 Personen, wie in der Konsultation vorgeschlagen. An Pilotveranstaltungen im Freien können bis 1000 Personen teilnehmen anstatt 600 wie ursprünglich geplant. Pro Kanton können fünf anstatt drei Pilotveranstaltungen durchgeführt werden. Damit die ersten Pilotveranstaltungen so rasch wie möglich bewilligt werden können, tritt die entsprechende Verordnung morgen Donnerstag umgehend in Kraft. Bei Veranstaltungen im Freien wird die Maskenpflicht am Sitzplatz aufgehoben.

2. Schritt: Grossveranstaltungen ab dem 1. Juli 2021 mit drinnen 3000 und draussen bis 5000 Personen

Ab dem 1. Juli sind Grossveranstaltungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen bleibt, wie vorgeschlagen bei 3000 Personen. Draussen dagegen können Grossveranstaltungen mit Sitzpflicht und zwei Drittel der Kapazität entgegen dem Vorentwurf neu mit maximal 5000 anstatt 3000 Personen stattfinden. Für Veranstaltungen im Freien mit Stehplätzen, etwa für Openairs, sind maximal 3000 Personen zugelassen, bei halber Kapazität und mit Maske.

Der Einlass an Grossveranstaltungen ist auf vollständig geimpfte, von Covid-19 genesene oder ein negatives Testresultat vorweisende Personen beschränkt. Dabei soll, sobald verfügbar, das Covid-Zertifikat zur Anwendung kommen.

3. Schritt: Grossveranstaltungen ab dem 20. August 2021 mit bis zu 10000 Personen

Ab dem 20. August können Grossveranstaltungen mit maximal 10000 Personen stattfinden. In Innenräumen gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr. Bei Veranstaltungen im Freien mit Sitzpflicht soll zudem auf eine Zuschauerbegrenzung verzichtet werden. Der dritte Schritt ist eng mit dem Eintritt in die Stabilisierungsphase verknüpft, wenn alle impfwilligen Personen geimpft sind.

Schutzschirm: Franchise und Selbstbehalt reduziert

Um die Durchführung von Anlässen mit überkantonaler Bedeutung zu unterstützen, hat das Parlament in der Frühlingsession 2021 mit dem neuen Art. 11a im Covid-19-Gesetz einen «Schutzschirm» für die Veranstaltungsbranche eingeführt. Damit können Publikumsanlässe geplant werden, noch bevor klar ist, ob die epidemiologische Lage eine Durchführung erlaubt. Bund und Kantone beteiligen sich an den ungedeckten Kosten für Veranstaltungen, die aufgrund der epidemiologischen Lage abgesagt oder verschoben werden müssen.

Bedingung für eine Entschädigung ist, dass der Kanton den betroffenen Publikumsanlass bewilligt und ihn zusätzlich dem Schutzschirm unterstellt hat. Weitere Bedingungen sind unter anderem ein Besucherkreis, der über den Kanton hinausgeht, in dem die Veranstaltung stattfindet sowie die Teilnahme von mindestens 1000 Personen pro Veranstaltungstag.

Der Veranstalter trägt pro Veranstaltung von den ungedeckten Kosten eine Franchise von 5000 Franken und vom verbleibenden Betrag einen Selbstbehalt von 10 Prozent. Der Bundesrat hat nach der Konsultation Franchise und Selbstbehalt reduziert. Sofern die Kantone die Hälfte der ungedeckten Kosten übernehmen, zahlt der Bund die andere Hälfte. Die Kostenbeteiligung von Bund und Kantonen beträgt pro Veranstaltung höchstens 5 Millionen Franken. Die Regelung gilt für Veranstaltungen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022. Für die Umsetzung muss in den meisten Kantonen noch eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021.

Verordnung des Bundesrates vom 26. Mai 2021.

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