Newsletter 3/2021: Kino, Theater, Veranstaltungen bis zu 100 Personen wieder möglich

14. April 2021

Newsletter 3/2021

Hinweis: Für Chöre, Singen, Blasmusik und lautem Sprechen gelten trotz Lockerungen besondere, einschränkende Bedingungen. Details finden sich in Artikel 6f in der Verordnung des Bundesrates.

Ab Montag, 19. April 2021 Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen möglich

An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat einen weiteren Öffnungsschritt beschlossen. Ab Montag, 19. April 2021 sind mit Einschränkungen wieder Veranstaltungen mit Publikum möglich, etwa in Kinos oder Theater- und Konzertlokalen. Auch kulturelle Aktivitäten in Innenräumen sind wieder erlaubt. 

Bei allen wieder erlaubten Aktivitäten ist das Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands mit wenigen Ausnahmen vorgeschrieben.

1. Veranstaltungen mit Publikum: draussen mit 100, drinnen mit 50 Personen

Veranstaltungen mit Publikum sind mit Einschränkungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Open-Air-Konzerte – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.

Für Veranstaltungen drinnen gilt:

  • Sitzpflicht
  • Maskentragpflicht
  • Abstandsregel von 1,5 Metern
  • maximale Auslastung eines Drittels der Kapazität
  • maximal 50 Personen
  • keine Pausen
  • keine Verpflegung
2. Andere Veranstaltungen: maximal 15 Personen

Mit dem Öffnungsschritt sind neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.

3. Aktivitäten für Erwachsene bis zu 15 Personen

Die Vorgaben für kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Singen im Chor. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben.

Es wird weiterhin empfohlen, kulturelle Aktivitäten nach draussen zu verlegen und sich vor Veranstaltungen und kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.

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