Covid-19-Regelungen für kulturelle Tätigkeiten ab 19. April 2021

Aktualisiert am 23.4.2021.

Seit 19. April 2021 sind Veranstaltungen mit Publikum und kulturelle Tätigkeiten beschränkt wieder zugelassen

Da die Bedingungen, Verordnungen und Detailregelungen wöchentlich ändern und neben dem Bund auch die Kantone ihre eigenen Anpassungen vornehmen, ist es schwierig, den Überblick zu behalten. Die nachfolgende Zusammenstellung soll eine Orientierungshilfe bieten, ohne Gewähr von Vollständigkeit. Verbindliche Informationen finden Sie in der Verordnung des Bundesrates vom 14. April 2021.

Überblick

Museen dürfen weiterhin geöffnet sein. Kulturelle Veranstaltungen bis 100 Personen draussen und 50 Personen drinnen sind unter strengen Auflagen erlaubt, sofern die Sitz- und Maskenpflicht eingehalten und nicht mehr als ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt wird. Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich bis 15 Personen sind erlaubt. Für Chöre, Singen, Blasmusik und lautem Sprechen gelten trotz Lockerungen besondere, einschränkende Bedingungen. Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre dürfen uneingeschränkt kulturelle Tätigkeiten ohne Publikum ausüben. Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen.

Regeln für Veranstaltungen

Mit Publikum draussen 100, drinnen 50 Personen

  • Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Open-Air-Konzerte, Kundgebungen und Unterschriftensammlungen – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte.
  • Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts.
  • Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden.
  • Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden.
  • Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.

Andere Veranstaltungen mit max. 15 Personen

Neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten sind ab dem 19. April 2021 auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.

Aktivitäten für Erwachsene mit max. 15 Personen

Die Vorgaben für kulturelle Aktivitäten sind seit dem 19. April 2021 auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen für Aktivitäten vorgeschrieben, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Singen im Chor. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben.

Es wird weiterhin empfohlen, sich vor dem Besuch von Veranstaltungen und vor kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.

Bedingungen für Chöre, Singen, lautem Sprechen und Blasmusik

Erwachsenen sind Proben mit max. 15 Personen erlaubt. Kinder- und Jugendchören ist das Singen bis zum Alter von 20 Jahren uneingeschränkt gestattet. Aufführungen sind weiterhin verboten.

Bedingungen für Erwachsene im Freien:

  • mit Maske: kein Abstand erforderlich
  • ohne Maske: Abstand 1.5 m

Bedingungen für Erwachsene in Innenräumen:

  • Präsenzliste zwingend
  • Raum muss aussreichende Lüftung haben
  • mit Maske: Abstand 1.5 m
  • ohne Maske: mind 25 m2 Raumläche pro Person

Home-Office-Pflicht

Seit Montag, 18. Januar gilt eine Home-Office-Pflicht. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Die Arbeitgebenden schulden den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Zum Schutz von Arbeitnehmenden gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht.

Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Präsenzunterricht an Hochschulen und in Weiterbildungen

Präsenzunterricht ist auch ausserhalb der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II eingeschränkt wieder möglich, also insbesondere an Hochschulen und in der Erwachsenenbildung. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.

Restaurantterrassen wieder offen.

Restaurants und Bars dürfen seit dem 19. April ihre Terrassen wieder betreiben. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden. Weil viele Gastrobetriebe mit dieser Regelung noch nicht kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche wie bisher fortgeführt.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe

Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe dürfen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche wieder offen halten. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen geschlossen.

Testoffensive: Keine Quarantäne für Unternehmen

Für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne.

Details finden Sie in der Verordnung des Bundesrates vom 14. April 2021.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Wordpress Social Share Plugin powered by Ultimatelysocial
Instagram