Corona: Regeln und Verbote seit 3. Februar 2022

Aktualisiert am 6.2.2022

Übersicht: nationale Regeln und Verbote

Die untenstehende Übersicht zeigt, welche Regeln und Verbote seit dem. 3. Februar 2022 national gelten. Das heisst, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Massnahmen. In den Kantonen kann es strengere Massnahmen geben.

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Schutzkonzepte

Alle Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.


Newsletter 8/2021 – Kulturbudget 2022 – Beschlüsse Kantonsrat – Corona-Massnahmen

Liebe Mitglieder,
teure Unterstützerinnen und Unterstützer,
geschätzte Interessierte

Exakt zur Zeitenwende – wir hoffen, dies sei ein gutes Omen – haben wir für Sie folgende Informationen:

Vorweg noch – ja, es war ein intensives kulturpolitisches Jahr. Wir danken Ihnen für Ihre Treue, die uns ermutigt, auch weiterhin für die Sache der Kultur einzustehen.

Kantonale Kulturförderpolitik:
1. Kantonsrat Zürich gewährt Kulturförderung 2022 auf Pump.
2. Kantonsrat lehnt nachhaltige Sicherung der Kulturförderung ab.
3. Weitere kulturpolitische Beschlüsse des Kantonsrats.

Zu Covid-19:
4. Aktuelle Corona-Massnahmen und Regeln.
5. Unterstützungsmassnahmen bis Ende 2022 gesichert.
6. Selbstständigerwerbende beim Erwerbsersatz benachteiligt.

In eigener Sache:
7. Webseite aktualisiert.

Wir wünschen Ihnen frohe Festtage. Bis bald!

Im Namen des Vorstandes
Eva-Maria Würth, Präsidentin
Philippe Sablonier, Geschäftsleiter


1 Kantonsrat gewährt Kulturförderung 2022 auf Pump.

Der Kantonsrat Zürich verabschiedete am 14. Dezember 2021 das Budget 2022. Im Bereich der Kulturförderung folgt er dem Antrag des Regierungsrats und sorgt damit zumindest für das Jahr 2022 für eine gewisse Stabilität. Das heisst, die öffentliche Kulturförderung kann im Jahr 2022 im bisherigen Mass weitergeführt werden. Das ist sehr erfreulich. Allerdings trügt die Sicherheit, denn die Stabilität wird nur erreicht durch einen Rechnungstrick: Die Kulturfondsreserven, die für Einnahmeschwankungen aus den Swisslos-Erträgen vorgesehen wären, sollen Jahr für Jahr kontinuierlich abgebaut werden, bis sie in drei Jahren faktisch aufgebraucht sind. Das ist nicht nachhaltig. Damit vertagen Regierungs- und Kantonsrat das Problem der ungesicherten Kulturförderfinanzierung in eine ungewisse Zukunft.

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2 Kantonsrat lehnt nachhaltige Sicherung der Kulturförderung ab.

Zwar gehen Kantons- und Regierungsrat mit dem Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2025 in die richtige Richtung und bekennen sich weiterhin zum Zwei-Säulen-Prinzip – also der freien, nicht gesetzlich gebundenen Kulturförderfinanzierung durch Lotteriefondserträge zum einen und aus ordentlichen, staatlichen Budgetmitteln zum anderen. Doch spätestens 2024 wird das Geld ausgehen, um die bisherige Förderung im gleichen Mass weiterzuführen, weil die Fachstelle Kultur ohne ausreichenden Ausgleich aus dem Kulturfonds viele Aufgaben zu finanzieren hat, die bisher anders alimentiert worden waren. Um dieser Tatsache vorzubeugen, reichte Kantonsrätin Sarah Akanji, SP Winterthur, zwei Anträge ein, die beide abgelehnt wurden. Siehe unseren Bericht über die Kantonsratsbeschlüsse.

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3 Weitere kulturpolitische Beschlüsse des Kantonsrats.

Die letztjährige KEF-Erklärung der GLP (2020 KEF Nr. 4), die verlangte, dass die Mittel an das Opernhaus gekürzt, plafoniert und mit der übrigen Kulturförderung verknüpft werden, wurde im Frühjahr vom Regierungsrat abgelehnt. Nun hat auch die Finanzkommission (FIKO) den Antrag der GLP abgelehnt, die KEF-Erklärung in eine Finanzmotion umzuwandeln, die den Regierungrat trotz Ablehnung zur Umsetzung verpflichtet hätte. Der Antrag ist somit vom Tisch. Das werten wir als wichtigen Erfolg für eine sachliche Kulturförderpolitik.

Das FDP-Postulat «Crowdfunding für die kantonalen Kulturförderprojekte – mehr Markt in die Zürcher Kulturprojektfinanzierung» wollte erreichen, dass vom Kanton Zürich nur noch jene Projekte finanziell unterstützt werden, die über Crowdfunding massentauglich sind. Der Kantonsrat lehnte den Antrag am 29. November 2021 ab.


4 Aktuelle Covid-19-Regelungen für kulturelle Tätigkeiten.

Unsere Zusammenstellung der aktuellen Regelungen seit dem 20. Dezember 2021 für kulturelle Tätigkeiten finden Sie auf unserer Webseite unter der Rubrik Corona sowie in unserem Beitrag zu den Regeln und Verboten vom 17. Dezember.


5 Unterstützungsmassnahmen bis Ende 2022 gesichert.

Am 17. Dezember 2021 verlängerte der Bundesrat die Geltungsdauer der Covid-19-Kulturverordnung bis Ende 2022. Diese sieht vor, dass Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende solange berücksichtigt werden, wie behördliche Einschränkungen gelten. Sobald sämtliche Einschränkungen – darunter auch die Zertifikatspflicht – aufgehoben werden, laufen die Entschädigungen nach einer Übergangsfrist aus. Hingegen werden die Nothilfe an Kulturschaffende sowie die Beiträge an Transformationsprojekte unabhängig von einem allfälligen Wegfall behördlicher Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.

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6 Selbstständigerwerbende beim Erwerbsersatz benachteiligt

Viele Selbstständigerwerbende sind mit einer restriktiven Praxis im Corona-Erwerbsersatz konfrontiert. Mit den aktuellen Massnahmen des Bundes häufen sich die Absagen und Verschiebungen im Kulturbereich. Just in dieser Ausgangslage nehmen Anfragen bei Kulturverbänden von Mitgliedern zu, deren Gesuche abgelehnt werden. Lesen Sie das Argumentarium der Taskforce Culture, was Sie dagegen halten können.

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7 Webseite aktualisiert

Wir haben unsere Webseite überarbeitet und aktualisiert. Sie finden unsere Ausführungen zur kantonalen Kulturpolitik nun besser geordnet. Ausserdem sind nun mehr Informationen zu unserer Position direkt in die Webseite integriert.


Kultur stärken – jetzt Mitglied bei Pro Kultur Kanton Zürich werden!

Infos und Anmeldung hier >>>

Corona-Unterstützungsmassnahmen für den Kultursektor bis Ende 2022 verlängert

Aktualisiert am 21. Dezember 2021

Ausfallentschädigungen, Beiträge an Transformationsprojekte, Entschädigungen für Kulturvereine usw. Nothilfe werden verlängert

Am 17. Dezember 2021 verlängerte der Bundesrat die Geltungsdauer der Covid-19-Kulturverordnung bis Ende 2022. Diese sieht vor, dass Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende solange berücksichtigt werden, wie behördliche Einschränkungen gelten. Sobald sämtliche Einschränkungen – darunter auch die Zertifikatspflicht – aufgehoben werden, laufen die Entschädigungen nach einer Übergangsfrist aus. Hingegen werden die Nothilfe an Kulturschaffende sowie die Beiträge an Transformationsprojekte unabhängig von einem allfälligen Wegfall behördlicher Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.

Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2021 eine Verlängerung von Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes (Massnahmen im Kulturbereich) bis Ende 2022 beschlossen. Gleichentags hat der Bundesrat die Geltungsdauer der Covid-19-Kulturverordnung ebenfalls bis Ende 2022 verlängert.

Gestützt auf die Verlängerung der Unterstützungsmassnahmen um ein Jahr wurden in der Covid-19-Kulturverordnung die Eingabefristen für die Gesuche angepasst.

Die Beiträge an die Transformationsprojekte sowie die Nothilfe an die Kulturschaffenden werden unabhängig von einem allfälligen Wegfall von behördlichen Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.

Hingegen laufen die Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie die Entschädigungen für Kulturvereine im Laienbereich mit dem allfälligen Wegfall sämtlicher staatlichen Einschränkungen (inklusive Zertifikatspflicht) am Ende des dannzumal laufenden Schadenszeitraums nach Artikel 6 Absatz 1 Covid-19-Kulturverordnung aus. Mit dieser Regelung gewährt der Bundesrat den Kulturakteuren eine gewisse Anpassungsfrist zwischen der Aufhebung der sanitarischen Massnahmen und dem Ende der Ausrichtung von Entschädigungen.

Beispiel
Bei einer Aufhebung aller staatlichen Massnahmen am 31. Mai 2022 könnte eine Ausfallentschädigung noch für den Zeitraum bis 31. August 2022 geltend gemacht werden.

Die revidierte Verordnung mit den neuen Schadenszeiträumen und Gesuchsfristen sowie die geänderten Erläuterungen finden Sie hier >>>.

Selbstständigerwerbende beim Corona-Erwerbsersatz benachteiligt.

Medienmitteilung der Taskforce Culture vom 9. Dezember 2021

Viele Selbstständigerwerbende sind mit einer restriktiven Praxis im Corona-Erwerbsersatz konfrontiert.

Mit den aktuellen epidemiologischen Entwicklungen und den neuen Massnahmen und Empfehlungen des Bundesrates häufen sich im Kulturbetrieb wieder die Absagen und Verschiebungen von Veranstaltungen: Weihnachtsfeiern, Firmenfeste, Amateurveranstaltungen mit professioneller Unterstützung oder internationale Tourneen. Just in dieser Ausgangslage erhalten die Kulturverbände Anfragen von verzweifelten Mitgliedern, deren Gesuche um Corona-Erwerbsersatz abgelehnt werden. Die Begründung der kantonalen Ausgleichskassen: Es seien aktuell im Kulturbereich keine vom Bund und den Kantonen verfügten Massnahmen in Kraft, die zu einer Entschädigung berechtigen würden.

Diese Praxis entbehrt aus der Sicht der Taskforce Culture jeglicher Grundlage.

Erstens ist das Argument schlicht falsch, es gebe keine aktuellen Massnahmen, die den Kulturbetrieb beeinträchtigen würden: Maskenpflicht, Zertifikatspflicht sowie die dringende Empfehlung des Bundesrates, Kontakte zu minimieren, haben sehr direkte Auswirkungen auf den Ticketverkauf sowie die wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Veranstaltungen – im kulturellen wie auch im privaten Bereich (Firmenfeste usw.).

Zweitens ist der Zeitpunkt für eine solche Verschärfung in keiner Art und Weise nachvollziehbar: Angesichts steigender Fallzahlen und um die Überlastung der Spitäler zu vermeiden, beschloss der Bundesrat neue Massnahmen, welche bereits wieder zu einer Vielzahl von Absagen von Veranstaltungen geführt haben. Kulturschaffende und Veranstalter haben ihre finanziellen Reserven weitgehend aufgebraucht – und die weiteren Prognosen für die kommenden Wochen und Monate stimmen pessimistisch. Es kann nicht sein, dass der Erwerbsersatz genau in dem Moment, in dem er dringend gebraucht wird, faktisch abgeschafft wird.

Drittens ist eine solche Handhabung weder aus dem Covid-19-Gesetz, noch aus der Verordnung oder aus den aktuellen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) ableitbar. Dass sich die Umsätze in den betroffenen Branchen (dazu gehört nicht nur die Kultur, sondern etwa auch die Eventbranche oder die Gastronomie) noch nicht erholt haben, ist eine direkte Folge der in den letzten Monaten verordneten Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie.Bei der aktuellen Praxis zum Corona-Erwerbsersatz handelt es sich faktisch um eine Sparmassnahme. Dies obwohl das Parlament mehrmals bestätigt hat, die durch die sanitarischen Massnahmen verursachten Einkommenseinbussen ab 30% mit dem Corona-Erwerbsersatz ausgleichen zu wollen.

Die Taskforce Culture hat das Bundesamt für Sozialversicherungen in einem Brief (Mailing siehe unten) vom 8.12.2021 aufgefordert, die Praxis bei den Ausgleichskassen zu überprüfen – besonders mit Blick auf die aktuellen besorgniserregenden Entwicklungen im Veranstaltungsbereich.


Mailing Taskforce Culture an das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV vom 8.12.2021:

Sehr geehrte Damen und Herren

Momentan erhalten wir in den Kulturverbänden täglich mehrere Anfragen von Mitgliedern, deren Corona-Erwerbsersatzgesuche abgelehnt wurden, mit der Begründung, die Massnahmen im Kulturbereich seien aufgehoben und eine veränderte Wirtschaftslage oder Angst vor Covid-19 würden als Gründe nicht akzeptiert. (siehe unten *)

Wir verstehen diese Position im Grundsatz, allerdings ist Ihre Einschätzung der Lage aus unserer Sicht nicht korrekt.

1. Nach wie vor finden zu einem grossen Teil Veranstaltungen statt, die aus der Zeit der Schliessungen verschoben wurden. Das heisst, dass Künstler*innen, die nicht selbst verschobene Veranstaltungen und Aufträge nachholen können, nur wenige Möglichkeiten haben, neue Aufträge zu erhalten. Neue Buchungen kommen nun zwar wieder vor, Programmplätze finden sie aber oftmals erst im Frühjahr 2022 – und bei der aktuellen Lage kann sich das nochmal weiter verzögern.

2. Viele Kulturschaffende und selbständig Erwerbende im Kultursektor haben ihre Auftritte und Aufträge bei privaten Veranstaltungen oder Firmenanlässen. Diese werden (und wurden im ganzen Herbst) weiterhin abgesagt, sei es aufgrund von Reisebeschränkungen, Sorge vor anschliessenden Quarantänefolgen, die den Betrieb verunmöglichen würden, oder aus der blossen Vorsicht, nur die nötigsten Zusammenkünfte zu machen.

Die Situation ist spätestens mit den steigenden Fallzahlen seit Mitte November und den neuen Massnahmen von letzter Woche wieder dramatisch geworden. Bei den Technikfirmen und selbständig Erwerbenden im Eventbereich etwa sind die Auftragsbücher für die kommenden Wochen wieder fast leer. Spätestens in den Gesuchzahlen für November / Dezember wird sich das auch spiegeln. Eine Anpassung Ihrer Umsetzungspraxis wird damit aus unserer Sicht unausweichlich.

3. Aufträge und Auftritte von professionellen Kulturschaffenden mit Laiengruppen finden schon seit dem Sommer oftmals nicht statt, weil die Auflagen für Laiengruppen zur Absage von Projekten geführt haben.

4. Viele Kulturveranstaltungen werden abgesagt oder finden mit massiv weniger Publikum statt als normalerweise. Beides bedeutet für die Auftretenden Einkommensverluste. Entgegen ihren Einschätzungen hängt das sehr wohl immer noch direkt mit den Massnahmen gegen die Pandemie zusammen:

1. Die Massnahme Zertifikatspflicht (speziell zusammen mit der Abschaffung der Gratistests ab Oktober) stellt für einen Teil des potentiellen Publikums eine oftmals zu hohe Hürde dar. Die Aussage ist nicht zutreffend, dass im Kulturbereich keine von Bund oder Kantonen verfügte Massnahmen in Kraft seien. Die Zertifikatspflicht für alle Veranstaltungen ist eindeutig eine solche einschränkende Massnahme.

2. Die Vorverkaufszahlen sind generell nach wie vor sehr viel tiefer als vor der Pandemie. Auch deshalb werden Veranstaltungen vorsorglich abgesagt. Die Angst des Publikums vor Covid spielt also durchaus eine Rolle, und die hängt auch mit den Empfehlungen des Bundes zusammen.

So unglücklich das ist, und obwohl wir die verhängten Massnahmen und Beschränkungen nach wie vor mittragen, kann man also nicht einfach davon ausgehen, dass Kulturschaffende und selbständig Erwerbende wieder Normalbetrieb haben. Man kann auch nicht davon ausgehen, dass es sich um mangelnden Einsatz bei der Suche nach Engagements handelt, wenn es noch an Arbeit fehlt – selbst erfolgreiches Booking im September führt im Kulturbetrieb in der Regel erst zu Arbeit 3 bis 6 Monate später. Die Folgen der früheren Schliessungen und die Auswirkungen der aktuellen Massnahmen haben also nach wie vor grossen Einfluss auf den Kulturbetrieb.

Wir stehen gerne für eine Diskussion dieser Argumente zur Verfügung. Wir würden sehr begrüssen, wenn Sie Ihren ausführenden Ämtern diese Erläuterungen zukommen lassen könnten.
Sowohl bei uns in den Verbänden wie auch bei Ihnen in der Umsetzung werden uns sonst in der nächsten Zeit viele aus unserer Sicht unnötige Rekurse, Beratungen und allenfalls auch Rechtsfälle belasten.

Gespannt auf Ihre Rückmeldung und mit freundlichen Grüssen, für die Taskforce Culture


Auszug aus der Verfügung einer SVA im Wortlaut:

Guten Tag

Am 1. November 2021 haben Sie Corona-Entschädigung beantragt. Wir haben den Antrag geprüft und müssen ihn leider abweisen.

Wir begründen wie folgt:
Ausgleichskassen müssen die Gründe beurteilen und prüfen, ob die Kausalität mit den geltenden Massnahmen angesichts der epidemiologischen Lage gegeben ist (Art. 15 Covid- 19-Gesetz). Der Erwerbsausfall muss nachweislich mit den Einschränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeordneten Massnahmen zusammenhängen.

Ist die Umsatzeinbusse aus rein wirtschaftlichen Folgen entstanden und nicht auf eine aktuelle Massnahme von Bund oder Kanton zurückzuführen, besteht kein Anspruch mehr auf die Corona- Entschädigung. Eine angespannte Wirtschaftslage (generell oder branchenbezogen) kann nicht auf Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgeführt werden.
In Ihrem Wirtschaftszweig sind momentan weder vom Bund noch vom Kanton Zürich Massnahmen in Kraft.

Der Erwerbsausfall bzw. die derzeit schlechte Auftragslage im Wirtschaftszweig des Kulturbereichs (Musik) ist vielmehr auf die aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus- Pandemie zurückzuführen. Das heisst: Angst vor Covid-19, vermehrtes Arbeiten im Home-Office oder Planungsunsicherheit berechtigen nicht zu Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall. Dies sind keine angeordneten Massnahmen wie zum Beispiel die Begrenzung der Anzahl Personen pro Tisch in einem Restaurant.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Corona-Entschädigung sind in Ihrem Fall deshalb nicht erfüllt.

Corona: Regeln und Verbote seit dem 6. Dezember 2021

Aktualisiert am 7.12.2021

Übersicht: nationale Regeln und Verbote

Die untenstehende Übersicht zeigt, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heisst, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Massnahmen. In den Kantonen kann es strengere Massnahmen geben.
Informationen zum Kanton Zürich finden Sie hier >>>


Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtung

Stehen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offen, muss der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt werden.

Dies betrifft z.B.:

  • Museen
  • Konzerte
  • Theater
  • Kinos
  • Hallenbäder, Aquaparks und Thermalbäder
  • Bibliotheken (Abholen von bestellten/reservierten Büchern bleibt ohne Zertifikat zulässig)
  • Fitnesscenter
  • Zoos (wenn zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her gewechselt werden kann)

In Innenräumen gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Einrichtungen bzw. Aktivitäten, bei denen das Maskentragen nicht möglich ist. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken.

Einrichtungen und Betriebe haben die Möglichkeit, den Zugang auf 2G zu beschränken und damit auf die Maskenpflicht in Innenräumen zu verzichten.


Veranstaltungen

In Innenräumen

Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt.

Ausgenommen von der Covid-Zertifikats Pflicht sind:

  • Religiöse Feiern, Bestattungen, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung sowie Selbsthilfegruppen mit bis zu 50 Personen. Hier gilt in Innenbereichen eine Maskenpflicht, ein Konsumationsverbot und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
  • Blutspendeaktionen gelten nicht als Veranstaltungen und fallen somit nicht unter die Covid-Zertifikatspflicht. Für diese Aktionen gelten weiterhin die aktuellen Schutzmassnahmen.
  • Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte.

Für alle Veranstaltungen in Innenräumen gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Einrichtungen bzw. Aktivitäten, bei denen das Maskentragen nicht möglich ist. Personen im Publikumsbereich von Veranstaltungen sind bei der Konsumation an ihrem Sitzplatz ebenfalls von der Maskenpflicht ausgenommen. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken.

Veranstalterinnen und Veranstalter können den Zugang auf geimpfte oder genesene Personen  (2G) beschränken und damit auf die Maskenpflicht verzichten.

Im Freien

Auch bei Veranstaltungen im Freien ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt. Veranstalterinnen und Veranstalter können den Zugang auf 2G beschränken.

Auf eine Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn maximal 300 Personen eingelassen werden und die Besucherinnen und Besucher nicht tanzen. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte.


Kulturelle und sportliche Aktivitäten in der Freizeit

Bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten in Innenräumen muss der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit einem gültigen Covid-Zertifikat beschränkt werden (zu den zertifikatspflichtigen Personen gehören auch jene, die eine Gruppe anleiten). Zudem müssen die Räumlichkeiten über eine wirksame Lüftung verfügen.

Bei Aktivitäten, bei denen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kontaktdaten erhoben werden, sei es durch den Betreiber der Einrichtung, sei es durch den Organisator der Aktivität.

Für Wettkämpfe und Auftritte vor Publikum gelten die Regeln für Veranstaltungen.

Es wird nicht unterschieden zwischen Profi- und AmateurkünstlerInnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur BAK.


Restaurants und Bars

Der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations- und Barbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, muss auf Personen ab 16 Jahren mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt werden. Die Betreiber und Betreiberinnen müssen zudem für eine wirksame Lüftung der Räumlichkeiten sorgen.

In Betrieben, welche den Zugang auf 3G beschränken, dürfen die Gäste die Maske erst am Tisch ablegen und nur sitzend konsumieren.

In Betrieben, welche den Zugang auf 2G beschränken, fällt sowohl die Sitzpflicht wie auch die Maskenpflicht für Gäste weg.

Diese Regelungen gelten auch für Hotelrestaurants (jedoch nicht für die alleinige Übernachtung im Hotel). In Gassenküchen, Betriebskantinen sowie in Restaurants im Transitbereich von Flughäfen, der nur für Passagiere mit Tickets zugänglich ist, gelten keine Zugangsbeschränkungen.

Betreiber von Restaurationsangeboten in diesen Bereichen müssen geeignete, auf die spezifische Situation zugeschnittene Schutzmassnahmen vorsehen. Für Aussenbereiche können die Betreiber frei entscheiden, ob sie für diese ebenfalls eine Zugangsbeschränkung vorsehen wollen oder nicht. Sieht ein Betreiber im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden.


Diskotheken und Tanzlokale

Für Diskotheken und Tanzlokale gilt:  Veranstaltungen, an denen das Publikum tanzt sind nur dann möglich, wenn der Zutritt auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt wird. Zudem müssen die Kontaktdaten der Gäste erhoben werden. Für die Konsumation gilt eine Sitzpflicht, ausser der Zugang wird auf 2G beschränkt.


Einlass-Kontrolle mit Zertifikat

Beim Einlass ist es wichtig, dass die Veranstalter und Veranstalterinnen die Gültigkeit des Zertifikats via «COVID Certificate Check»-App überprüfen und immer auch ein dazu passendes Ausweisdokument mit Foto (z.B. Identitätskarte, Pass, Führerausweis, Aufenthaltsbewilligung, Studentenausweis) kontrollieren. Ausserdem müssen die Organisatoren und Organisatorinnen von Grossveranstaltungen eine kantonale Bewilligung einholen. Das Covid-Zertifikat ist der einzige zulässige Nachweis für den Zutritt. Dies gilt sowohl wie für das Schweizer Covid-Zertifikat als auch für anerkannte ausländische Zertifikate (z.B. EU Digital COVID Certificate). Weitere Informationen zum Covid-Zertifikat finden Sie auf der Seite Informationen für Prüfer und Aussteller sowie technische Grundlagen zum Covid-Zertifikat.


Arbeit

Homeoffice-Empfehlung: Homeoffice ist in allen Bereichen, in denen es ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, zu Hause zu arbeiten, dringlich empfohlen.

Covid-Zertifikat: Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen nicht für weitere Zwecke verwendet werden. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme «Zertifikat light» verwenden.

Maskenpflicht in Innenräumen: Es gilt eine Maskenpflicht für alle Mitarbeitenden in Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Ausnahmen gelten für Situationen, in denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann sowie für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

Schutz am Arbeitsplatz: Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte und auf der Seite Besonders gefährdete Personen.


Fach- und Publikumsmessen

Findet die Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so muss für Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem gültigen Covid-Zertifikat eingeschränkt werden. Ausserdem müssen die Organisatoren und Organisatorinnen von Messen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Sind zudem pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, muss eine kantonale Bewilligung eingeholt werden. In Innenräumen gilt Maskenpflicht, ausser der Zugang wird auf 2G beschränkt.


Private Treffen und Feste

Bei Veranstaltungen im Freundes- und Familienkreis (z.B. Treffen und Feste), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, ist die erlaubte Anzahl Personen eingeschränkt. Bei dieser Anzahl werden Kinder mitgezählt.

Regel drinnen ohne Zertifikat: Erlaubt sind maximal 10 Personen.

Regeln drinnen mit Zertifikatsempfehlung: Erlaubt sind maximal 30 Personen.

Regel draussen: Erlaubt sind maximal 50 Personen.

Es sind die Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Verhalten zu beachten.

Private Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen: Es gelten die Veranstaltungsregeln der jeweiligen Einrichtung.


Masken

In öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt Maskenpflicht. Beispielsweise in Geschäften oder im geschlossenen Bereich von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken. Als Faustregel gilt: Tragen Sie in Innenräumen immer eine Maske, wenn Sie nicht zu Hause sind und Sie den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht durchgehend einhalten können.


Schulen
Obligatorische Schulen und Sekundarstufe II (z.B. Gymnasien und Berufsschulen): Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II (wie z.B. das Anordnen einer Maskenpflicht) fallen in die Zuständigkeit der Kantone.
Tertiärstufe (z.B. Universitäten und Fachhochschulen): Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach den Vorgaben von Artikel 6 der Verordnung über die besondere Lage sowie die Schutzkonzeptpflicht. Die Kantone oder die Hochschulen können eine Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb auf Bachelor- und Masterstufe vorschreiben (nach Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung im Lichte des Lehrauftrags, der Praktikabilität und der hinreichenden Datenbearbeitungsgrundlagen).
Kurse im Freizeitbereich: Es gelten die Veranstaltungsvorgaben, d.h. grundsätzlich Zertifikats- sowie Maskenpflicht in Innenräumen.

Isolation

Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, müssen in Isolation. Informationen finden Sie auf der Seite Isolation und Quarantäne.


Medienmitteilung: Finanzierungslücke in der Kulturförderung absehbar

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Medienmitteilung

Zürich, 2. Dezember 2021 (17 Uhr)

Stellungnahme von Pro Kultur Kanton Zürich
zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2022 – 2025 und Budget 2022 des Kantons Zürich und Antrag der Finanzkommission (5742b)

Finanzierungslücke in der Kulturförderung absehbar

Pro Kultur Kanton Zürich ist erfreut über die Absicht des Regierungsrats des Kantons Zürich, die Kulturförderfinanzierung auch 2022 weiter auf dem Zweisäulenprinzip mit Lotteriefondsgeldern und Budgetmitteln aufzubauen. Wir bedauern allerdings, dass die eingestellten Mittel nicht ausreichen werden, um den Status Quo sicherzustellen, geschweige denn, die Kulturförderung innovativ weiterzuentwickeln. Problematisch sehen wir den vom Regierungsrat vorgesehenen, raschen Abbau der Reserven aus dem eben erst geschaffenen Kulturfonds. Das ist nicht nachhaltig. Spätestens 2024 entsteht eine Finanzierungslücke. Pro Kultur Kanton Zürich vermisst das klare Bekenntnis, die Kulturförderung mittelfristig auf starke Säulen zu stellen.

Mit der kommunizierten Finanzplanung vertagt der Regierungsrat das Problem der ungesicherten Kulturförderfinanzierung in eine ungewisse Zukunft. Zwar geht er mit dem Budget 2022 und dem KEF 2022–2025 in die richtige Richtung und bekennt sich weiterhin zum Zwei-Säulen-Prinzip – also der freien, nicht gesetzlich gebundenen Kulturförderfinanzierung durch Lotteriefondserträge zum einen und aus ordentlichen, staatlichen Budgetmitteln zum anderen. Allerdings lassen die eingestellten Beträge keinen Spielraum für die dringend erforderliche Weiterentwicklung auf dem Land, deren regionalen Zentren sowie den Agglomerationsgemeinden zu. Und sie berücksichtigen weder neue, verpflichtende Förderziele und Aufgaben, die auf die Fachstelle Kultur zukommen werden, noch anstehende Innovationen. Immerhin beabsichtigt der Kantonsrat, dem Regierungsrat zu folgen, indem er bislang keine spezifischen Kürzungsanträge eingereicht hat. Es ist wichtig, dass dies so bleibt, denn jede derzeitige Kürzung würde zu einem Gesamtkollaps der Kulturförderung führen.

Ab 2024 droht ein Finanzierungsloch.

Nach Berechnungen von Pro Kultur Kanton Zürich hat das im Jahr 2021 in Kraft getretene kantonale Lotteriefondsgesetz zur Folge, dass der Status Quo der bisherigen Kulturförderung nur teilweise garantiert ist:

Erstens bürdet die neu eingeführte so genannte Ventilklausel der Fachstelle Kultur schrittweise Aufgaben auf, die bis anhin von anderer Seite finanziert worden waren (Investitionsbeiträge, Sonderprojekte, Schule & Kultur, Legislaturtranchen Winterthur und Zürich). Daraus entsteht in der übrigen Kulturförderung ab 2024 ein jährliches Finanzierungsloch von mindestens 7 Mio. Franken mit der unausweichlichen Folge eines massiven Abbaus des kulturellen Angebots im gesamten Kanton Zürich.

Zweitens sind in der Finanzplanung keine Mittel für Innovation vorgesehen. Zum Beispiel fehlt dem Kanton Zürich noch immer ein Konzept zur Förderung der neuen Medien. Das bedeutet Stilltand, was sich der Kanton nicht leisten kann.

Drittens trifft die Corona-Krise die Kulturbranche besonders hart – mit noch Jahre währenden negativen Nachwirkungen. Umso mehr sind hier in vorausschauender Planung angemessene Mittel für Transformationsprozesse einzuberechnen.

Viertens sind die Agglomerationen, die regionalen Zentren und Gemeinden in der bisherigen Kulturförderung viel zu schwach dotiert. Wenn das Bevölkerungswachstum, die Teuerung und die Stärkung des überregionalen und regionalen Kulturschaffens vermehrt berücksichtigt werden sollen, sind weitere Budgetmittel nötig.

Es ist nicht zielführend, die Reserven des Kulturfonds abzubauen.

Um einen Teil der fehlenden Finanzierung zu kompensieren, plant der Regierungsrat, den im Jahr 2021 mit 20 Mio. Franken geäufneten Kulturfonds in den kommenden vier Jahren um 75 % auf tiefe 5 Mio. Franken abzubauen. Damit übersteuert er den eigentlichen Zweck der Kulturfondsreserven, jährliche Einnahmeschwankungen aus den unsicheren Swisslos-Erträgen abfedern zu können. Ohne Reserve wird die öffentliche Kulturförderung instabil und damit auch die Planung der Kulturproduktionen. Wir unterstützen deshalb die KEF-Erklärung 8 «Konstanz im Kulturfonds durch Zwei-Säulen-Modell» und die KEF-Erklärung 9 «Nachhaltige Sicherung der Kulturförderung» der SP, die notwendigen Mittel aus dem Staatshaushalt zu sprechen. Allerdings sind die Vorschläge der SP bedauerlicherweise viel zu tief, um den tatsächlich anstehenden Erfordernissen und Aufgaben gemäss Verfassungsauftrag gerecht zu werden und das Finanzierungsloch vollumfänglich abzuwenden.

Kulturlandschaft Zürich sichern.

Pro Kultur Kanton Zürich macht seit zwei Jahren darauf aufmerksam, dass die bisherigen Mittel für eine in die Zukunft führende Kulturpolitik nicht ausreichen werden. Das zeigt sich nun mit dem veröffentlichten Finanzplan sehr deutlich. Regierungs- und Kantonsrat müssen bereit sein, die für eine zukunftsfähige Kulturförderung notwendigen Mittel zu sprechen – ohne künstliche heraufbeschworene Neiddebatte, die etablierte Kulturinstitutionen gegen die übrige Kultur ausspielt, ohne Stadt- und Landgraben. Das kantonale Lotteriefondsgesetz hat eine stabile Basis für die erste Säule geschaffen. Nun braucht die zweite Säule die solide Finanzierung aus dem ordentlichen Budget des Staatshaushalts. Sofern der Kantonsrat in der Budgetdebatte ab dem 13. Dezember 2021 dem Regierungsrat folgen wird, sind die Betriebsbeiträge, die Projektförderung und die Kulturprogramme der Gemeinden für das Jahr 2022 im bisherigen Umfang einigermassen gesichert. Doch eine Förderung auf Pump zulasten des Kulturfonds ist nicht nachhaltig.

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Volk sagt deutlich Ja zum Covid-19-Gesetz

Medienmitteilung der Taskforce Culture vom 28. November 2021

Taskforce Culture erfreut über das deutliche Ja zum Covid-19-Gesetz

Das zweite deutliche Ja zum Covid-19-Gesetz zeigt, dass die Bevölkerung insgesamt unverändert hinter dem Bündel der darin festgelegten Bestimmungen steht. Zentral ist damit auch das Vertrauen, das den ohnehin weitgehend unumstrittenen Entschädigungsinstrumenten für stark betroffene Branchen ausgesprochen wird. Um diesem klaren Volkswillen gerecht zu werden – und nicht zuletzt auch mit Blick auf die erneut angespannte epidemiologische Lage – ist nun eine unveränderte Verlängerung der Entschädigungsmassnahmen für den Kultursektor sowie des Schutzschirms in der Wintersession unabdingbar.

Die Taskforce Culture sieht sich mit dem wiederholten deutlichen Ja zum Covid-19-Gesetz in erster Linie darin bestätigt, dass die vorgesehenen Entschädigungs- und Unterstützungsmechanismen weiterhin unerlässlich sind und eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung geniessen. Deshalb ist es nun zwingend, dass dies auch in der bevorstehenden Wintersession vom Parlament berücksichtigt wird und eine entsprechende Verlängerung, wie sie bereits von den federführenden Kommissionen beider Räte vorgeschlagen wurde, beschlossen wird.

Bewährtes ist weiterzuführen…

Das bestehende Covid-19-Gesetz und die darin vorgesehenen finanziellen Instrumente für stark betroffene Branchen haben sich bewährt. Weder bedeuten sie bei einer ökonomischen Gesamtsicht höhere Kosten, da ein Wegfall Mehrkosten bspw. für die Arbeitslosenkasse oder Sozialhilfe bedeuten würde, noch ist es ein bodenloses Fass: Der Kreditrahmen für dieses Jahr wurde nicht erreicht, und selbstverständlich werden Mittel nur dort gesprochen, wo tatsächlich und nachweislich Bedarf besteht.

Sollte der Normalbetrieb in der Kultur wider Erwarten schneller eintreffen, würden auch entsprechend weniger Gesuche eingehen bzw. gutgeheissen. Eine Verlängerung der Kulturmassnahmen und des Schutzschirms bedeutet also in erster Linie die dringend benötigte finanzielle Absicherung, die dem Kultursektor das Vertrauen in die Zukunft gibt.

…erst recht in einem ungewissen Kulturwinter

Der Kultursektor braucht unbedingt Stabilität in einer nach wie vor äusserst instabilen Situation: Ein Blick in unsere Nachbarländer genügt für die Feststellung, dass Kulturschaffenden und -unternehmen alles andere als ein einfacher, und schon gar kein auch nur annähernd normaler Winter bevorsteht. Neben der Respektierung des Volkswillens spricht also auch die aktuelle epidemiologische Lage in aller Deutlichkeit dafür, die Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen nicht per Ende Jahr auslaufen zu lassen.

Sicher durch den Winter mit 3G-Strategie und Covid-Zertifikat

Mit dem Ja zum Covid-19-Gesetz wurden auch die 3G-Strategie des Bundes und das Covid-Zertifikat gutgeheissen. Das Zertifikat ermöglicht die Durchführung und den Besuch von Veranstaltungen in grösstmöglicher Sicherheit und es erlaubt Kulturschaffenden zu reisen. Solange die Zertifikatspflicht an Veranstaltungen gilt, sollen die Kosten für Tests wieder von Bund und Kantonen übernommen werden.

Studienresultate Corona-Umfrage zu Situation und Unterstützungsbedarf im Kultursektor liegen vor

Studienresultate Situation und Unterstützungsbedarf im Kultursektor wegen Corona

Resultate der Umfrage von Ecoplan vom 29.10.2021
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Corona-Unterstützungsmassnahmen sind für die Kultur überlebenswichtig

Medienmitteilung der Taskforce Culture vom 3. November 2021

Zwei Drittel der Akteure im Kultursektor bleiben 2022 auf Unterstützung angewiesen – eine Umfrage zeigt langanhaltende Folgen durch Covid für die Kultur

Die vom Forschungsbüro Ecoplan im Auftrag der Taskforce Culture durchgeführte Umfrage hat im Oktober untersucht, wo die Kultur in der Schweiz am Ende des zweiten Pandemiejahres steht und was ihre Zukunftsaussichten sind. Daraus geht klar hervor, dass die Kulturbranche noch weit weg von einer Normalisierung ist.

Aufgrund der deutlichen Ergebnisse dieser Studie ruft die Taskforce Culture das Parlament dazu auf, die wichtigen Covid-Unterstützungsmassnahmen bis Ende 2022 zu verlängern – neben den Kulturmassnahmen auch gesamtwirtschaftliche Instrumente. Ein Stopp der Unterstützung auf Ende Jahr wäre enorm schädlich für die weiterhin Betroffenen und würde die geleistete Hilfe der vergangenen Monate leichtfertig relativieren. Die verschiedenen Unterstützungssysteme decken zwar nur das Nötigste, erweisen sich aber als wirkungsvoll und ihre Bearbeitung funktioniert inzwischen nahezu einwandfrei und effizient.

Corona-Unterstützungsmassnahmen waren überlebenswichtig …

Die Ergebnisse der Umfrage zeigen sehr deutlich die Wichtigkeit der Unterstützungsmassnahmen von Bund und Kantonen in der Pandemie. 2020 machten sie bei den befragten Kulturschaffenden fast ein Drittel ihres Einkommens aus, 2021 immer noch mehr als ein Viertel. Trotzdem haben zwei Drittel der Teilnehmenden 2020 weniger als 80% der Vorjahreseinkommen erzielt, notabene inklusive Unterstützungsgelder. Damit ist auch der Anteil von Kulturschaffenden, deren Jahreseinkommen weniger als CHF 40’000 beträgt, von 46% (2019) auf 61% (2020) bzw. 57% gestiegen (2021). Die äusserst angespannte Lage zeigt sich auch mit Blick auf die Kulturunternehmen: Fast drei Viertel gaben an, dass der Umsatz im vergangenen Jahr unter 80%, und bei knapp der Hälfte sogar unter 40% der vor Corona üblichen Zahlen lag – Umstände, unter denen Unternehmen kaum ohne Unterstützung überlebensfähig sind. Noch drastischer zeigt sich das bei den Ticket(vor)verkäufen: 2020 lagen diese für fast die Hälfte der befragten Kulturunternehmen bei unter 20%, die bisherigen Zahlen für das aktuelle Jahr sind nur geringfügig besser. Schliesslich ist das Bild auch bei den Kulturvereinen ähnlich dramatisch: 2020 hatten 61% der Befragten weniger als 20% der regulären Einkünfte, im laufenden Jahr befindet sich immer noch gut die Hälfte auf diesem äussert tiefen Niveau.

… und bleiben essenziell – bei klarer Absage an rückzahlbare Darlehen

Laut der aktuellen Fassung des Covid-19-Gesetzes würden diese bewährten und oftmals überlebenswichtigen Instrumente Ende 2021 auslaufen. Der Bundesrat hat aber die Notwendigkeit einer Verlängerung erkannt und schlägt diese dem Parlament vor. Die in der Umfrage erhobenen Zahlen untermauern die Notwendigkeit einer Verlängerung: Die Resultate zeigen zwar eine leichte Erholung im laufenden Jahr, aber ein Kulturbetrieb, wie er vor der Pandemie war, ist auch 2022 nicht in Sicht: Nur gerade 21% der befragten Kulturschaffenden geben an, wieder ein vergleichbares Auftragsvolumen wie vor Corona zu haben. Bei 23% der Befragten sind die Buchungen und Aufträge für das Jahr 2022 im Vergleich zu den Vorjahren um die Hälfte reduziert, 42% der Befragten können nur noch 25% des übli- chen Auftragsvolumens vorweisen. Auch bei den Kulturunternehmen zeichnet sich für das nächste Jahr zwar eine leichte Erholung ab; dennoch erwarten immer noch 45% einen Umsatz von höchstens 80% im Vergleich zur Zeit vor Corona.

Gleichzeitig geben 65% der befragten Kulturschaffenden an, dass sie auch 2022 noch auf die Unterstützungsmassnahmen angewiesen sein werden. Für mehr als die Hälfte würde sich deren wirtschaftliche Lage ohne Unterstützungen deutlich, stark oder sogar existenziell verschlechtern. Bei den Kulturunternehmen geben zwei Drittel und bei den Kulturvereinen 58% an, dass sie nächstes Jahr noch auf Unterstützungsmassnahmen – im Vordergrund stehen hier die Ausfallentschädigungen bzw. Finanzhilfen für Vereine in der Laienkultur – angewiesen sein werden.

Eine überdeutliche Absage wurde der Idee erteilt, anstelle der bewährten Mechanismen zu einem System mit rückzahlbaren Darlehen zu wechseln: Nur gerade 4% der befragten Unternehmen und 9% der Kulturvereine geben an, dass ihnen ein solches anstelle der bisherigen Instrumente helfen würde.

Funktionierendes Massnahmen-Paket soll weitergeführt werden

Das bisherige Unterstützungssystem für die Kulturschaffenden beruht auf den gesamtwirtschaftlichen Massnahmen (Corona-Erwerbsersatz, Kurzarbeit) und subsidiär auf den Kulturmassnahmen (Ausfallentschädigungen, Nothilfe). Gemäss der vorliegenden Umfrage gehen 60% der von den Covid-Folgen betroffenen Kulturschaffenden davon aus, dass sie weiterhin eine Form von Corona-Erwerbsersatz benötigen. Corona-Erwerbsersatz entschädigt u.a. jene Kulturschaffenden, Veranstaltenden, Technikerinnen und Agenturen, die wegen Covid-Massnahmen unverschuldet einen erheblichen Einnahmerückgang zu verzeichnen haben. Genau in diesen Berufen sind selbständig Erwerbende und befristete Anstellungsverträge eher die Norm als die Ausnahme. Bei der Ausfallentschädigung, die neben den konkreten Absagen auch Umsatzrückgänge auffangen kann, zeigt die Umfrage, dass viele weiterhin von Einschränkungen sowie Absagen und Verschiebungen ausgehen. Das hat wohl vor allem auch mit der international vernetzen Funktionsweise der Branche zu tun: Eine gesicherte Planung von Tourneen ist nach wie vor schwierig, was Kulturunternehmen mit Blick auf das kommende Jahr gleichermassen zu schaffen macht.

Die Taskforce Culture hofft zusammen mit der Bevölkerung und den Behörden, dass diese Pandemie und ihre einschneidenden Folgen bald bewältigt sein wird. Nun bitten wir das Parlament, die bisher gut funktionierenden Auffangnetze für unsere Branche weiterhin gespannt zu halten in der Hoffnung, dass sie von Monat zu Monat weniger benötigt werden. Damit wir alle auch in Zukunft eine vielfältige Kultur in der Schweiz erleben können.

Corona-Massnahmen: Kulturbranche braucht zwingend Stabilität

Medienmitteilung der Taskforce Culture vom 21. Oktober 2021

Bundesrat Alain Berset trifft die Kulturbranche

Die nationalen Kulturverbände haben sich auf Einladung des GS-EDI zum vierten Mal mit Bundesrat Alain Berset getroffen. Mit dabei waren auch Vertreter der Kantone und Städte. Im Mittelpunkt standen die nach wie vor elementaren Auswirkungen der Pandemie für Kulturschaffende, Kulturun- ternehmen sowie Kulturvereine im Amateurbereich. Die Kulturbranche betonte die Wichtigkeit der Verlängerung der bewährten Entschädigungs- und Unterstützungsmassnahmen.

Die Taskforce Culture teilt die Einschätzung des Bundesrates (Botschaftsentwurf von Ende September 2021), dass die Instrumente zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen im Kulturbereich im kommen- den Jahr beibehalten werden müssen. Die aktuellen Erfahrungswerte zeigen, dass der Kultursektor noch viel länger als bis Ende 2021 mit coronabedingten Einbussen zu kämpfen haben wird: Mehrkosten durch Mehraufwand (Kontrollen, Sicherheitskonzepte), deutlich geringeres Publikumsaufkommen (und damit Mindereinnahmen resp. anhaltende Umsatzeinbussen bei Ticketverkäufen, aber auch bei Gastronomie- angeboten), internationale Reisebeschränkungen, Planungsunsicherheit sowie nach wie vor verminderte Verdienstmöglichkeiten für viele Kulturschaffende (fehlende Engagements, Produktionsstau).

Mini-Margen, keine Reserven, keine Darlehen

Eine Verlängerung der bewährten und wirksamen Entschädigungs- und Unterstützungsmassnahmen im Covid-19-Gesetz ist deshalb dringend notwendig. Gleichzeitig erfüllt es die Kulturverbände mit grosser Sorge, dass gemäss Botschaftstext nicht ausgeschlossen wird, allfällige Anpassungen am System der A- Fonds-perdu-Beiträge «aufgrund der Praxiserfahrungen» vorzunehmen. Das könnte u.a. implizieren, künftig nur noch Darlehen zu sprechen, was mit Blick auf die speziellen Bedingungen in der Kultur keinen Sinn ergibt und von der Kulturbranche daher in aller Deutlichkeit abgelehnt wird: Die meisten Kulturunternehmen und Kulturschaffende können bereits in normalen Zeiten aufgrund branchentypischer “Mini-Margen” höchstens kostendeckend arbeiten. Sie haben keine Reserven und erwirtschaften trotz unterdurchschnittlicher Löhne selten Gewinn. Darum könnten Darlehen praktisch nie zurückgezahlt werden.

Entschädigungsmassnahmen bis 2022 als Ausgleich für die massiven Eingriffe

Dass die kulturelle Vielfalt bisher weitgehend erhalten geblieben ist, beruht auf einem Zusammenspiel zweier Hauptfaktoren: dem Willen der Akteurinnen und Akteure im Kultursektor, allen Widrigkeiten zum Trotz das kulturelle Angebot wenn immer möglich aufrecht zu erhalten, sowie den Entschädigungs- und Unterstützungsmassnahmen durch Bund und Kantone. Die wirksamen Entschädigungsmassnahmen sind deshalb unbedingt in der bewährten Form bis Ende 2022 aufrecht zu erhalten.

Sollte der Normalbetrieb in der Kultur wider Erwarten schneller eintreffen, würden auch entsprechend weniger Gesuche eingehen bzw. gutgeheissen. Eine Verlängerung der Entschädigungsmassnahmen ist also lediglich eine dringend benötigte finanzielle Absicherung, die dem Kultursektor das nötige Vertrauen in die Zukunft gibt. Die Kulturbranche braucht zwingend Stabilität in einer für sie immer noch äusserst instabilen Situation.

Unbestritten ist, dass die Weiterführung der Entschädigungs- und Unterstützungsmassnahmen ihren Preis hat. Andererseits ist auch die vorschnelle Beendigung dieser Massnahmen nicht günstiger zu haben, weil dadurch die Kosten lediglich auf andere Stellen verlagert würden (z.B. Sozialhilfe statt Nothilfe von Suisseculture Sociale). In einer Kostenrechnung müssen aber auch der Know-how-Verlust und die erhöhte Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.

Die wichtigsten Anliegen des Kultursektors für die kommenden Monate

1. Oberste Priorität hat die Verlängerung der bewährten kulturspezifischen Entschädigungs- und Unterstützungsmassnahmen gemäss Art. 11 Covid-19-Gesetz bis Ende 2022 (A-Fonds-perdu- Ausfallentschädigungen, Beiträge an Transformationsprojekte, Nothilfe für Kulturschaffende, Finanzhilfen für Vereine der Laienkultur).

2. Es braucht weiterhin Kurzarbeitsentschädigungen auch für befristete Arbeitsverhältnisse oder Mitarbeitende auf Abruf (mit 100% Entschädigung für tiefe Einkommen). Diese Arbeitsformen sind typisch im Kulturbereich.

3. Die Idee, dass die Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab nächstem Jahr nur noch für diejenigen verfügbar sein soll, die ihre Erwerbsarbeit komplett aufgrund behördlicher Massnahmen unterbrechen müssen, ist unbedingt zu verwerfen. Auch bei massgeblich eingeschränkter Erwerbstätigkeit muss weiterhin Anspruch auf Taggelder bestehen bleiben.

4. Der Schutzschirm für Publikumsanlässe ist bis Ende 2022 zu verlängern. Bei einem Planungsvorlauf von 6 bis 9 Monaten für grosse Anlässe ist dieses Instrument der Risikoabsicherung – insbesondere mit Blick auf die grossen Sommerfestivals 2022 – entscheidend.

5. Auch Vereinen im Bereich der Amateurkultur soll der Zugang zu Beiträgen an Transformationsprojekte ermöglicht werden.

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