Covid-19-Unterstützungsmassnahmen bleiben für den Kultursektor teilweise bestehen

Informationen des Bundesamtes für Kultur

Was gilt ab dem 17. Februar 2022?

Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, per 17. Februar 2022 die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufzuheben.  Wie geht es weiter mit den in der COVID-19-Kulturverordnung festgelegten Unterstützungsmassnahmen?
Nothilfe
Die Nothilfe für Kulturschaffende wird bis zum 31. Dezember 2022 weitergeführt. Die Gesuche können bis zum 30. November 2022 bei Suisseculture sociale eingereicht werden .
Transformationsprojekte
Die Beiträge an Transformationsprojekte werden ebenfalls bis Ende 2022 weitergeführt. Die Gesuche können bis zum 30. November 2022 bei den kantonalen Kulturämtern eingereicht werden können.
Ausfallentschädigungen
Die Ausfallentschädigungen für Kulturbetriebe und Kulturschaffende sowie die Entschädigungen für Kulturvereine im Laienbereich laufen gemäss den Bestimmungen der COVID-19-Kulturverordnung Kultur am Ende der laufenden Schadenperiode aus. Anträge, die sich auf Schäden beziehen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 entstanden sind, müssen daher bis zum 31. Mai 2022 bei den zuständigen Stellen eingereicht werden.
Übersicht Massnahmen

Das letzte Treffen zwischen dem Bundesamt für Kultur und der Austauschgruppe Corona, bestehend aus Vertretern der Task-Force Kultur, der Kantone und der Städte, fand am 8. Februar 2022 statt. Das nächste Treffen Mitte März wird eine neue Standortbestimmung ermöglichen.

Alle verfügbaren Massnahmen für den Kultursektor finden Sie hier >>>

Corona: Bundesrat hebt fast alle Massnahmen auf – Erwerbsausfallzahlungen werden teilweise weitergeführt

Bundesrat hebt fast alle Corona-Massnahmen auf

Seit Donnerstag, 17. Februar 2022, sind Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Aufgehoben sind auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung. An seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 hat der Bundesrat die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufgehoben. Beibehalten werden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Diese gelten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022; danach erfolgt die Rückkehr in die normale Lage.

Erwerbsausfall-Zahlungen werden für bestimmte Personengruppen weitergeführt
Mit der Aufhebung der Massnahmen entfällt auch die Notwendigkeit für die meisten wirtschaftliche Unterstützungsmassnahmen. So kann
ab dem 17. Februar kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden.

Ausgenommen davon sind bis am 30. Juni 2022 Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist. Bis Ende März sind zudem Personen ausgenommen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen müssen.

Einreisebestimmungen angepasst
Die grenzsanitarischen Massnahmen bei der Einreise in die Schweiz werden aufgehoben. Es muss kein Impf-, Genesungs- oder negativen
Test-Nachweis und kein ausgefülltes Einreiseformular mehr vorgelegt werden.

EU-kompatible Covid-Zertifikate werden weiterhin ausgestellt
Mit der Aufhebung der Zertifikatspflicht werden auch keine Covid-Zertifikate mehr ausgestellt, die nur in der Schweiz gültig sind. Diese sogenannten Schweizer Covid-Zertifikate wurden seit Herbst 2021 eingeführt, um in den Schweiz den Zugang zu zertifikatspflichtigen
Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen für weitere Personengruppen zu ermöglichen.

Die Schweiz stellt aber weiterhin Covid-Zertifikate aus, die von der EU anerkannt sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass andere
Länder weiterhin ein Covid-Zertifikat für die Einreise sowie für den Zugang zu gewissen Bereichen im Inland verlangen werden. Die Kantone haben – wie von ihnen gewünscht – weiterhin die Möglichkeit, eine Zertifikatspflicht vorzuschreiben.

Home-Office-Empfehlung aufgehoben – Arbeitgebende weiterhin für Schutz zuständig
Aufgehoben wird auch die Home-Office-Empfehlung des BAG. Damit entscheiden die Arbeitgebenden über das Arbeiten im Home-Office und das
Tragen einer Maske am Arbeitsplatz. Sie sind gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vorzusehen. Zudem bleiben die Regeln zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden bis Ende März bestehen.

Bis 31. März 2022: Isolation sowie Maskenpflicht an gewissen Orten
Weil die Viruszirkulation noch immer sehr hoch ist und das Virus weiterhin schwere Verläufe verursachen kann, behält der Bundesrat zwei Schutzmassnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage bis Ende März bei. Je nach Viruszirkulation ist eine frühere Aufhebung der Massnahmen möglich.

Zum einen müssen sich positiv getestete Personen weiterhin während mindestens fünf Tagen in Isolation begeben. Damit kann verhindert werden, dass potenziell stark infektiöse Personen andere Menschen anstecken.

Zum anderen wird die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in Gesundheitseinrichtungen beibehalten. Ausgenommen sind die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen. Es steht den Kantonen frei, strengere Schutzmassnahmen anzuordnen oder aber bestimmte Einrichtungen von der Maskenpflicht auszunehmen. Auch einzelne Einrichtungen können vorsehen, dass Besucherinnen und Besucher eine Maske tragen müssen, beispielsweise eine Hausarztpraxis oder ein Coiffeursalon.

Anpassungen bei der Testung
Die generelle Empfehlung sowie die Finanzierung der repetitiven Testung in Betrieben wird aufgehoben. Die repetitive Testung wird einzig in gewissen, eng begrenzten Bereichen weiter finanziert, etwa in Gesundheitseinrichtungen und sozialmedizinischen Einrichtungen sowie vom Kanton definierten Unternehmen, die der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur dienen. Dadurch werden besonders gefährdete Personen geschützt. Ausserdem wird verhindert, dass grosse Teile des Personals aufgrund von Krankheit und Isolation ausfallen.

Für die Schulen wird die Empfehlung und Finanzierung der repetitiven Testung durch den Bund bis Ende März 2022 aufrechterhalten, da die
Viruszirkulation in den jüngeren Altersgruppen weiterhin sehr hoch ist. Einzeltests werden weiterhin bezahlt: Antigentests in jedem Fall, und PCR-Tests für Personen mit Symptomen oder nach engem Kontakt mit positiv getesteten Personen.

 

Es braucht einen “Kultur-Restart” mit vereinten Kräften!

Medienmitteilung der Taskforce Culture vom 2. Februar 2022

Und jetzt? Dem Kultursektor steht ein langer Weg zurück in die Normalität bevor

Die Taskforce Culture begrüsst Lockerungen oder gar die baldige Aufhebung der geltenden Einschränkungen, welche den Kultursektor seit bald zwei Jahren massiv beeinträchtigen. Trotz dieser positiven Entwicklungen wird die Kulturbranche damit aber nicht einfach zum courant normal zurückkehren können.

Signalwirkung für die Kultur notwendig

Seit Beginn der Pandemie wurde die Bevölkerung von den Behörden unzählige Male dazu aufgerufen, zu Hause zu bleiben und wenn immer möglich soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Veranstaltungen in Innenräumen wurden – sofern sie nicht ohnehin verboten waren – als “Hochrisiko” deklariert. Es überrascht also nicht, dass diese Botschaft eine Verhaltensänderung beim Publikum bewirkte. Die Behörden aller Ebenen müssen nun klar signalisieren, dass die in der Vergangenheit propagierte Zurückhaltung demnächst nicht mehr angebracht sein wird. Der Moment scheint also reif für eine neue, ebenso klare Botschaft: Runter vom Sofa, rein ins Konzert!

Ebenfalls betroffen von starken Einschränkungen waren und sind kulturelle Aktivitäten in den Kulturvereinen im Amateurbereich und die kulturelle Bildung. Pandemiebedingt zeigen sich bereits jetzt Lücken, etwa in der Nachwuchsförderung. Auch hier braucht es eine klare Botschaft, dass diese Aktivitäten wertvoll und wichtig sind und grundsätzlich einen positiven Effekt auf das persönliche Wohlbefinden, aber auch auf das soziale Leben in einer Gesellschaft haben.

Komplexität des Kultursektors, der noch lange nicht im Gleichgewicht sein wird

Im Unterschied zu anderen durch die Pandemie stark betroffenen Branchen ist es in der Kultur kaum je möglich, von einem Tag auf den nächsten den Betrieb hochzufahren. Zum einen ist die internationale Vernetzung riesig bspw. mit Blick auf Tourneeplanungen, womit eine entsprechende Abhängigkeit vom Ausland und deren Massnahmen einher geht. Auch der Produktionsstau bleibt eine grosse Herausforderung: Die Gefahr, dass alles auf einmal stattfinden soll und es zu einer Übersättigung kommt, ist real. Es wird unmöglich sein, alles bisher Verschobene nachzuholen, mit entsprechenden Ausfällen für Kulturschaffende, die ohnehin derzeit oft noch mit einer schlechten Auftragslage konfrontiert sind.

Auf der anderen Seite ist bereits heute in gewissen Berufsfeldern ein Fachkräftemangel vorhanden: Kulturschaffende, aber auch Techniker:innen und andere kulturnahe Berufe sahen sich nicht selten gezwungen, sich neu zu orientieren und werden fehlen, wenn das Kulturleben wieder an Fahrt aufnimmt.

Auch wenn sich die allgemeine epidemiologische Lage günstig zu entwickeln scheint und die meisten Massnahmen in den nächsten Wochen wegfallen könnten: Die Schweizer wie auch die internationale Kulturbranche hat noch einen langen Weg vor sich bis zur Normalität.

Daher braucht es einen “Kultur-Restart” mit vereinten Kräften!

Unterstützung bis zum Schluss – Vorbilder gibt es

Die Kulturschaffenden und Kulturunternehmen wurden in der Schweiz von Bund und Kantonen während der Pandemie nicht allein gelassen. Die verschiedenen Massnahmen haben ganz entscheidend dazu beigetragen, dass bislang ein kultureller Kahlschlag ausgeblieben ist. Es wäre aber fatal zu glauben, dass mit dem Wegfall der Einschränkungen auch sämtliche Unterstützungs- und Entschädigungsmassnahmen von niemandem mehr benötigt würden.

In vielen Fällen können Risiken nicht mehr durch Privatversicherungen abgedeckt werden, obwohl die bestehenden Massnahmen weiterhin zu Mehrkosten führen, so z.B. wenn Erkrankung oder Quarantäne von Künstler:innen oder Techniker:innen zu einer Produktionsverschiebung oder einer Absage führen. Während etwa die Nothilfe für die Kulturschaffende sowie die Beiträge an Transformationsprojekte weiterlaufen, sind andere Unterstützungsgelder (z.B. Ausfallentschädigungen oder Corona-Erwerbsersatz) an das Vorhandensein von staatlich verordneten Einschränkungen geknüpft.

Die noch bis Ende November weiterlaufenden Transformationsprojekte sind durch ihre engen Vorgaben kaum dazu geeignet, eine allgemeine “Revitalisierung” der Kultur herbeizuführen. Ein viel breiteres und niederschwelliger gefasstes “Kultur-Restart-Programm”, wie es der Bundesrat für die Tourismusbranche beschlossen hat, ist aus Sicht der Taskforce Culture auch für die Kultur in die Wege zu leiten: Nicht zuletzt ist die Standortattraktivität auch dem reichhaltigen und qualitativ hochstehenden Kulturangebot zu verdanken. Nachbarländer wie z.B. Deutschland mit dem Programm “Neustart Kultur” zeigen auf, dass dringend Handlungsbedarf besteht und der politische Wille dazu vorhanden ist.

Es sind deshalb gemeinsam sämtliche nötigen Mittel bereitzustellen, damit der Neustart der Schweizer Kultur gelingt. Das Publikum soll die Möglichkeit erhalten, unsere Künstler:innen und Kulturschaffenden neu zu entdecken.

Gesuche für Covid-19-Ausfallsentschädigungen und Transformationsprojekte

Gesuche für Ausfallentschädigungen

Ob und wann das Gesuchsportal des Kantons Zürich geöffnet ist, über das Kulturunternehmen, freischaffende und selbstständige Kulturschaffende für pandemiebedingte Ausfälle  finanzielle Unterstützung beantragen können, erfahren Sie auf dem  Gesuchsportal des Kantons Zürich >>>

Selbständige Kulturschaffende
Gesuchsportal des Kantons Zürich >>>

Freischaffende Kulturschaffende
Gesuchsportal des Kantons Zürich >>>

Kulturunternehmen
Gesuchsportal des Kantons Zürich >>>


Gesuche für Transformationsprojekte

Kulturunternehmen
Gesuche für Transformationsprojekte können ab dem 1. April 2022 wieder über das Gesuchsportal eingereicht werden.
Letzter Eingabetermin: 30. September 2022.
Gesuchsportal des Kantons Zürich >>>

Corona: Regeln und Verbote seit 3. Februar 2022

Aktualisiert am 6.2.2022

Übersicht: nationale Regeln und Verbote

Die untenstehende Übersicht zeigt, welche Regeln und Verbote seit dem. 3. Februar 2022 national gelten. Das heisst, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Massnahmen. In den Kantonen kann es strengere Massnahmen geben.

Massnahmen und Verordnungen des Bundes >>>
Grafik Massnahmen des Bundes seit 3.2.2022 >>>
Einreise in die Schweiz >>>


Schutzkonzepte

Alle Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.


Newsletter 8/2021 – Kulturbudget 2022 – Beschlüsse Kantonsrat – Corona-Massnahmen

Liebe Mitglieder,
teure Unterstützerinnen und Unterstützer,
geschätzte Interessierte

Exakt zur Zeitenwende – wir hoffen, dies sei ein gutes Omen – haben wir für Sie folgende Informationen:

Vorweg noch – ja, es war ein intensives kulturpolitisches Jahr. Wir danken Ihnen für Ihre Treue, die uns ermutigt, auch weiterhin für die Sache der Kultur einzustehen.

Kantonale Kulturförderpolitik:
1. Kantonsrat Zürich gewährt Kulturförderung 2022 auf Pump.
2. Kantonsrat lehnt nachhaltige Sicherung der Kulturförderung ab.
3. Weitere kulturpolitische Beschlüsse des Kantonsrats.

Zu Covid-19:
4. Aktuelle Corona-Massnahmen und Regeln.
5. Unterstützungsmassnahmen bis Ende 2022 gesichert.
6. Selbstständigerwerbende beim Erwerbsersatz benachteiligt.

In eigener Sache:
7. Webseite aktualisiert.

Wir wünschen Ihnen frohe Festtage. Bis bald!

Im Namen des Vorstandes
Eva-Maria Würth, Präsidentin
Philippe Sablonier, Geschäftsleiter


1 Kantonsrat gewährt Kulturförderung 2022 auf Pump.

Der Kantonsrat Zürich verabschiedete am 14. Dezember 2021 das Budget 2022. Im Bereich der Kulturförderung folgt er dem Antrag des Regierungsrats und sorgt damit zumindest für das Jahr 2022 für eine gewisse Stabilität. Das heisst, die öffentliche Kulturförderung kann im Jahr 2022 im bisherigen Mass weitergeführt werden. Das ist sehr erfreulich. Allerdings trügt die Sicherheit, denn die Stabilität wird nur erreicht durch einen Rechnungstrick: Die Kulturfondsreserven, die für Einnahmeschwankungen aus den Swisslos-Erträgen vorgesehen wären, sollen Jahr für Jahr kontinuierlich abgebaut werden, bis sie in drei Jahren faktisch aufgebraucht sind. Das ist nicht nachhaltig. Damit vertagen Regierungs- und Kantonsrat das Problem der ungesicherten Kulturförderfinanzierung in eine ungewisse Zukunft.

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2 Kantonsrat lehnt nachhaltige Sicherung der Kulturförderung ab.

Zwar gehen Kantons- und Regierungsrat mit dem Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2025 in die richtige Richtung und bekennen sich weiterhin zum Zwei-Säulen-Prinzip – also der freien, nicht gesetzlich gebundenen Kulturförderfinanzierung durch Lotteriefondserträge zum einen und aus ordentlichen, staatlichen Budgetmitteln zum anderen. Doch spätestens 2024 wird das Geld ausgehen, um die bisherige Förderung im gleichen Mass weiterzuführen, weil die Fachstelle Kultur ohne ausreichenden Ausgleich aus dem Kulturfonds viele Aufgaben zu finanzieren hat, die bisher anders alimentiert worden waren. Um dieser Tatsache vorzubeugen, reichte Kantonsrätin Sarah Akanji, SP Winterthur, zwei Anträge ein, die beide abgelehnt wurden. Siehe unseren Bericht über die Kantonsratsbeschlüsse.

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3 Weitere kulturpolitische Beschlüsse des Kantonsrats.

Die letztjährige KEF-Erklärung der GLP (2020 KEF Nr. 4), die verlangte, dass die Mittel an das Opernhaus gekürzt, plafoniert und mit der übrigen Kulturförderung verknüpft werden, wurde im Frühjahr vom Regierungsrat abgelehnt. Nun hat auch die Finanzkommission (FIKO) den Antrag der GLP abgelehnt, die KEF-Erklärung in eine Finanzmotion umzuwandeln, die den Regierungrat trotz Ablehnung zur Umsetzung verpflichtet hätte. Der Antrag ist somit vom Tisch. Das werten wir als wichtigen Erfolg für eine sachliche Kulturförderpolitik.

Das FDP-Postulat «Crowdfunding für die kantonalen Kulturförderprojekte – mehr Markt in die Zürcher Kulturprojektfinanzierung» wollte erreichen, dass vom Kanton Zürich nur noch jene Projekte finanziell unterstützt werden, die über Crowdfunding massentauglich sind. Der Kantonsrat lehnte den Antrag am 29. November 2021 ab.


4 Aktuelle Covid-19-Regelungen für kulturelle Tätigkeiten.

Unsere Zusammenstellung der aktuellen Regelungen seit dem 20. Dezember 2021 für kulturelle Tätigkeiten finden Sie auf unserer Webseite unter der Rubrik Corona sowie in unserem Beitrag zu den Regeln und Verboten vom 17. Dezember.


5 Unterstützungsmassnahmen bis Ende 2022 gesichert.

Am 17. Dezember 2021 verlängerte der Bundesrat die Geltungsdauer der Covid-19-Kulturverordnung bis Ende 2022. Diese sieht vor, dass Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende solange berücksichtigt werden, wie behördliche Einschränkungen gelten. Sobald sämtliche Einschränkungen – darunter auch die Zertifikatspflicht – aufgehoben werden, laufen die Entschädigungen nach einer Übergangsfrist aus. Hingegen werden die Nothilfe an Kulturschaffende sowie die Beiträge an Transformationsprojekte unabhängig von einem allfälligen Wegfall behördlicher Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.

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6 Selbstständigerwerbende beim Erwerbsersatz benachteiligt

Viele Selbstständigerwerbende sind mit einer restriktiven Praxis im Corona-Erwerbsersatz konfrontiert. Mit den aktuellen Massnahmen des Bundes häufen sich die Absagen und Verschiebungen im Kulturbereich. Just in dieser Ausgangslage nehmen Anfragen bei Kulturverbänden von Mitgliedern zu, deren Gesuche abgelehnt werden. Lesen Sie das Argumentarium der Taskforce Culture, was Sie dagegen halten können.

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7 Webseite aktualisiert

Wir haben unsere Webseite überarbeitet und aktualisiert. Sie finden unsere Ausführungen zur kantonalen Kulturpolitik nun besser geordnet. Ausserdem sind nun mehr Informationen zu unserer Position direkt in die Webseite integriert.


Kultur stärken – jetzt Mitglied bei Pro Kultur Kanton Zürich werden!

Infos und Anmeldung hier >>>

Corona-Unterstützungsmassnahmen für den Kultursektor bis Ende 2022 verlängert

Aktualisiert am 21. Dezember 2021

Ausfallentschädigungen, Beiträge an Transformationsprojekte, Entschädigungen für Kulturvereine usw. Nothilfe werden verlängert

Am 17. Dezember 2021 verlängerte der Bundesrat die Geltungsdauer der Covid-19-Kulturverordnung bis Ende 2022. Diese sieht vor, dass Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende solange berücksichtigt werden, wie behördliche Einschränkungen gelten. Sobald sämtliche Einschränkungen – darunter auch die Zertifikatspflicht – aufgehoben werden, laufen die Entschädigungen nach einer Übergangsfrist aus. Hingegen werden die Nothilfe an Kulturschaffende sowie die Beiträge an Transformationsprojekte unabhängig von einem allfälligen Wegfall behördlicher Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.

Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2021 eine Verlängerung von Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes (Massnahmen im Kulturbereich) bis Ende 2022 beschlossen. Gleichentags hat der Bundesrat die Geltungsdauer der Covid-19-Kulturverordnung ebenfalls bis Ende 2022 verlängert.

Gestützt auf die Verlängerung der Unterstützungsmassnahmen um ein Jahr wurden in der Covid-19-Kulturverordnung die Eingabefristen für die Gesuche angepasst.

Die Beiträge an die Transformationsprojekte sowie die Nothilfe an die Kulturschaffenden werden unabhängig von einem allfälligen Wegfall von behördlichen Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.

Hingegen laufen die Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie die Entschädigungen für Kulturvereine im Laienbereich mit dem allfälligen Wegfall sämtlicher staatlichen Einschränkungen (inklusive Zertifikatspflicht) am Ende des dannzumal laufenden Schadenszeitraums nach Artikel 6 Absatz 1 Covid-19-Kulturverordnung aus. Mit dieser Regelung gewährt der Bundesrat den Kulturakteuren eine gewisse Anpassungsfrist zwischen der Aufhebung der sanitarischen Massnahmen und dem Ende der Ausrichtung von Entschädigungen.

Beispiel
Bei einer Aufhebung aller staatlichen Massnahmen am 31. Mai 2022 könnte eine Ausfallentschädigung noch für den Zeitraum bis 31. August 2022 geltend gemacht werden.

Die revidierte Verordnung mit den neuen Schadenszeiträumen und Gesuchsfristen sowie die geänderten Erläuterungen finden Sie hier >>>.

Selbstständigerwerbende beim Corona-Erwerbsersatz benachteiligt.

Medienmitteilung der Taskforce Culture vom 9. Dezember 2021

Viele Selbstständigerwerbende sind mit einer restriktiven Praxis im Corona-Erwerbsersatz konfrontiert.

Mit den aktuellen epidemiologischen Entwicklungen und den neuen Massnahmen und Empfehlungen des Bundesrates häufen sich im Kulturbetrieb wieder die Absagen und Verschiebungen von Veranstaltungen: Weihnachtsfeiern, Firmenfeste, Amateurveranstaltungen mit professioneller Unterstützung oder internationale Tourneen. Just in dieser Ausgangslage erhalten die Kulturverbände Anfragen von verzweifelten Mitgliedern, deren Gesuche um Corona-Erwerbsersatz abgelehnt werden. Die Begründung der kantonalen Ausgleichskassen: Es seien aktuell im Kulturbereich keine vom Bund und den Kantonen verfügten Massnahmen in Kraft, die zu einer Entschädigung berechtigen würden.

Diese Praxis entbehrt aus der Sicht der Taskforce Culture jeglicher Grundlage.

Erstens ist das Argument schlicht falsch, es gebe keine aktuellen Massnahmen, die den Kulturbetrieb beeinträchtigen würden: Maskenpflicht, Zertifikatspflicht sowie die dringende Empfehlung des Bundesrates, Kontakte zu minimieren, haben sehr direkte Auswirkungen auf den Ticketverkauf sowie die wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Veranstaltungen – im kulturellen wie auch im privaten Bereich (Firmenfeste usw.).

Zweitens ist der Zeitpunkt für eine solche Verschärfung in keiner Art und Weise nachvollziehbar: Angesichts steigender Fallzahlen und um die Überlastung der Spitäler zu vermeiden, beschloss der Bundesrat neue Massnahmen, welche bereits wieder zu einer Vielzahl von Absagen von Veranstaltungen geführt haben. Kulturschaffende und Veranstalter haben ihre finanziellen Reserven weitgehend aufgebraucht – und die weiteren Prognosen für die kommenden Wochen und Monate stimmen pessimistisch. Es kann nicht sein, dass der Erwerbsersatz genau in dem Moment, in dem er dringend gebraucht wird, faktisch abgeschafft wird.

Drittens ist eine solche Handhabung weder aus dem Covid-19-Gesetz, noch aus der Verordnung oder aus den aktuellen Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) ableitbar. Dass sich die Umsätze in den betroffenen Branchen (dazu gehört nicht nur die Kultur, sondern etwa auch die Eventbranche oder die Gastronomie) noch nicht erholt haben, ist eine direkte Folge der in den letzten Monaten verordneten Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie.Bei der aktuellen Praxis zum Corona-Erwerbsersatz handelt es sich faktisch um eine Sparmassnahme. Dies obwohl das Parlament mehrmals bestätigt hat, die durch die sanitarischen Massnahmen verursachten Einkommenseinbussen ab 30% mit dem Corona-Erwerbsersatz ausgleichen zu wollen.

Die Taskforce Culture hat das Bundesamt für Sozialversicherungen in einem Brief (Mailing siehe unten) vom 8.12.2021 aufgefordert, die Praxis bei den Ausgleichskassen zu überprüfen – besonders mit Blick auf die aktuellen besorgniserregenden Entwicklungen im Veranstaltungsbereich.


Mailing Taskforce Culture an das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV vom 8.12.2021:

Sehr geehrte Damen und Herren

Momentan erhalten wir in den Kulturverbänden täglich mehrere Anfragen von Mitgliedern, deren Corona-Erwerbsersatzgesuche abgelehnt wurden, mit der Begründung, die Massnahmen im Kulturbereich seien aufgehoben und eine veränderte Wirtschaftslage oder Angst vor Covid-19 würden als Gründe nicht akzeptiert. (siehe unten *)

Wir verstehen diese Position im Grundsatz, allerdings ist Ihre Einschätzung der Lage aus unserer Sicht nicht korrekt.

1. Nach wie vor finden zu einem grossen Teil Veranstaltungen statt, die aus der Zeit der Schliessungen verschoben wurden. Das heisst, dass Künstler*innen, die nicht selbst verschobene Veranstaltungen und Aufträge nachholen können, nur wenige Möglichkeiten haben, neue Aufträge zu erhalten. Neue Buchungen kommen nun zwar wieder vor, Programmplätze finden sie aber oftmals erst im Frühjahr 2022 – und bei der aktuellen Lage kann sich das nochmal weiter verzögern.

2. Viele Kulturschaffende und selbständig Erwerbende im Kultursektor haben ihre Auftritte und Aufträge bei privaten Veranstaltungen oder Firmenanlässen. Diese werden (und wurden im ganzen Herbst) weiterhin abgesagt, sei es aufgrund von Reisebeschränkungen, Sorge vor anschliessenden Quarantänefolgen, die den Betrieb verunmöglichen würden, oder aus der blossen Vorsicht, nur die nötigsten Zusammenkünfte zu machen.

Die Situation ist spätestens mit den steigenden Fallzahlen seit Mitte November und den neuen Massnahmen von letzter Woche wieder dramatisch geworden. Bei den Technikfirmen und selbständig Erwerbenden im Eventbereich etwa sind die Auftragsbücher für die kommenden Wochen wieder fast leer. Spätestens in den Gesuchzahlen für November / Dezember wird sich das auch spiegeln. Eine Anpassung Ihrer Umsetzungspraxis wird damit aus unserer Sicht unausweichlich.

3. Aufträge und Auftritte von professionellen Kulturschaffenden mit Laiengruppen finden schon seit dem Sommer oftmals nicht statt, weil die Auflagen für Laiengruppen zur Absage von Projekten geführt haben.

4. Viele Kulturveranstaltungen werden abgesagt oder finden mit massiv weniger Publikum statt als normalerweise. Beides bedeutet für die Auftretenden Einkommensverluste. Entgegen ihren Einschätzungen hängt das sehr wohl immer noch direkt mit den Massnahmen gegen die Pandemie zusammen:

1. Die Massnahme Zertifikatspflicht (speziell zusammen mit der Abschaffung der Gratistests ab Oktober) stellt für einen Teil des potentiellen Publikums eine oftmals zu hohe Hürde dar. Die Aussage ist nicht zutreffend, dass im Kulturbereich keine von Bund oder Kantonen verfügte Massnahmen in Kraft seien. Die Zertifikatspflicht für alle Veranstaltungen ist eindeutig eine solche einschränkende Massnahme.

2. Die Vorverkaufszahlen sind generell nach wie vor sehr viel tiefer als vor der Pandemie. Auch deshalb werden Veranstaltungen vorsorglich abgesagt. Die Angst des Publikums vor Covid spielt also durchaus eine Rolle, und die hängt auch mit den Empfehlungen des Bundes zusammen.

So unglücklich das ist, und obwohl wir die verhängten Massnahmen und Beschränkungen nach wie vor mittragen, kann man also nicht einfach davon ausgehen, dass Kulturschaffende und selbständig Erwerbende wieder Normalbetrieb haben. Man kann auch nicht davon ausgehen, dass es sich um mangelnden Einsatz bei der Suche nach Engagements handelt, wenn es noch an Arbeit fehlt – selbst erfolgreiches Booking im September führt im Kulturbetrieb in der Regel erst zu Arbeit 3 bis 6 Monate später. Die Folgen der früheren Schliessungen und die Auswirkungen der aktuellen Massnahmen haben also nach wie vor grossen Einfluss auf den Kulturbetrieb.

Wir stehen gerne für eine Diskussion dieser Argumente zur Verfügung. Wir würden sehr begrüssen, wenn Sie Ihren ausführenden Ämtern diese Erläuterungen zukommen lassen könnten.
Sowohl bei uns in den Verbänden wie auch bei Ihnen in der Umsetzung werden uns sonst in der nächsten Zeit viele aus unserer Sicht unnötige Rekurse, Beratungen und allenfalls auch Rechtsfälle belasten.

Gespannt auf Ihre Rückmeldung und mit freundlichen Grüssen, für die Taskforce Culture


Auszug aus der Verfügung einer SVA im Wortlaut:

Guten Tag

Am 1. November 2021 haben Sie Corona-Entschädigung beantragt. Wir haben den Antrag geprüft und müssen ihn leider abweisen.

Wir begründen wie folgt:
Ausgleichskassen müssen die Gründe beurteilen und prüfen, ob die Kausalität mit den geltenden Massnahmen angesichts der epidemiologischen Lage gegeben ist (Art. 15 Covid- 19-Gesetz). Der Erwerbsausfall muss nachweislich mit den Einschränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeordneten Massnahmen zusammenhängen.

Ist die Umsatzeinbusse aus rein wirtschaftlichen Folgen entstanden und nicht auf eine aktuelle Massnahme von Bund oder Kanton zurückzuführen, besteht kein Anspruch mehr auf die Corona- Entschädigung. Eine angespannte Wirtschaftslage (generell oder branchenbezogen) kann nicht auf Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgeführt werden.
In Ihrem Wirtschaftszweig sind momentan weder vom Bund noch vom Kanton Zürich Massnahmen in Kraft.

Der Erwerbsausfall bzw. die derzeit schlechte Auftragslage im Wirtschaftszweig des Kulturbereichs (Musik) ist vielmehr auf die aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus- Pandemie zurückzuführen. Das heisst: Angst vor Covid-19, vermehrtes Arbeiten im Home-Office oder Planungsunsicherheit berechtigen nicht zu Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall. Dies sind keine angeordneten Massnahmen wie zum Beispiel die Begrenzung der Anzahl Personen pro Tisch in einem Restaurant.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Corona-Entschädigung sind in Ihrem Fall deshalb nicht erfüllt.

Corona: Regeln und Verbote seit dem 6. Dezember 2021

Aktualisiert am 7.12.2021

Übersicht: nationale Regeln und Verbote

Die untenstehende Übersicht zeigt, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heisst, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Massnahmen. In den Kantonen kann es strengere Massnahmen geben.
Informationen zum Kanton Zürich finden Sie hier >>>


Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtung

Stehen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offen, muss der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt werden.

Dies betrifft z.B.:

  • Museen
  • Konzerte
  • Theater
  • Kinos
  • Hallenbäder, Aquaparks und Thermalbäder
  • Bibliotheken (Abholen von bestellten/reservierten Büchern bleibt ohne Zertifikat zulässig)
  • Fitnesscenter
  • Zoos (wenn zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her gewechselt werden kann)

In Innenräumen gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Einrichtungen bzw. Aktivitäten, bei denen das Maskentragen nicht möglich ist. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken.

Einrichtungen und Betriebe haben die Möglichkeit, den Zugang auf 2G zu beschränken und damit auf die Maskenpflicht in Innenräumen zu verzichten.


Veranstaltungen

In Innenräumen

Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt.

Ausgenommen von der Covid-Zertifikats Pflicht sind:

  • Religiöse Feiern, Bestattungen, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung sowie Selbsthilfegruppen mit bis zu 50 Personen. Hier gilt in Innenbereichen eine Maskenpflicht, ein Konsumationsverbot und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
  • Blutspendeaktionen gelten nicht als Veranstaltungen und fallen somit nicht unter die Covid-Zertifikatspflicht. Für diese Aktionen gelten weiterhin die aktuellen Schutzmassnahmen.
  • Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte.

Für alle Veranstaltungen in Innenräumen gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Einrichtungen bzw. Aktivitäten, bei denen das Maskentragen nicht möglich ist. Personen im Publikumsbereich von Veranstaltungen sind bei der Konsumation an ihrem Sitzplatz ebenfalls von der Maskenpflicht ausgenommen. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken.

Veranstalterinnen und Veranstalter können den Zugang auf geimpfte oder genesene Personen  (2G) beschränken und damit auf die Maskenpflicht verzichten.

Im Freien

Auch bei Veranstaltungen im Freien ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt. Veranstalterinnen und Veranstalter können den Zugang auf 2G beschränken.

Auf eine Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn maximal 300 Personen eingelassen werden und die Besucherinnen und Besucher nicht tanzen. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte.


Kulturelle und sportliche Aktivitäten in der Freizeit

Bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten in Innenräumen muss der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit einem gültigen Covid-Zertifikat beschränkt werden (zu den zertifikatspflichtigen Personen gehören auch jene, die eine Gruppe anleiten). Zudem müssen die Räumlichkeiten über eine wirksame Lüftung verfügen.

Bei Aktivitäten, bei denen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kontaktdaten erhoben werden, sei es durch den Betreiber der Einrichtung, sei es durch den Organisator der Aktivität.

Für Wettkämpfe und Auftritte vor Publikum gelten die Regeln für Veranstaltungen.

Es wird nicht unterschieden zwischen Profi- und AmateurkünstlerInnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur BAK.


Restaurants und Bars

Der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations- und Barbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, muss auf Personen ab 16 Jahren mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt werden. Die Betreiber und Betreiberinnen müssen zudem für eine wirksame Lüftung der Räumlichkeiten sorgen.

In Betrieben, welche den Zugang auf 3G beschränken, dürfen die Gäste die Maske erst am Tisch ablegen und nur sitzend konsumieren.

In Betrieben, welche den Zugang auf 2G beschränken, fällt sowohl die Sitzpflicht wie auch die Maskenpflicht für Gäste weg.

Diese Regelungen gelten auch für Hotelrestaurants (jedoch nicht für die alleinige Übernachtung im Hotel). In Gassenküchen, Betriebskantinen sowie in Restaurants im Transitbereich von Flughäfen, der nur für Passagiere mit Tickets zugänglich ist, gelten keine Zugangsbeschränkungen.

Betreiber von Restaurationsangeboten in diesen Bereichen müssen geeignete, auf die spezifische Situation zugeschnittene Schutzmassnahmen vorsehen. Für Aussenbereiche können die Betreiber frei entscheiden, ob sie für diese ebenfalls eine Zugangsbeschränkung vorsehen wollen oder nicht. Sieht ein Betreiber im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden.


Diskotheken und Tanzlokale

Für Diskotheken und Tanzlokale gilt:  Veranstaltungen, an denen das Publikum tanzt sind nur dann möglich, wenn der Zutritt auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt wird. Zudem müssen die Kontaktdaten der Gäste erhoben werden. Für die Konsumation gilt eine Sitzpflicht, ausser der Zugang wird auf 2G beschränkt.


Einlass-Kontrolle mit Zertifikat

Beim Einlass ist es wichtig, dass die Veranstalter und Veranstalterinnen die Gültigkeit des Zertifikats via «COVID Certificate Check»-App überprüfen und immer auch ein dazu passendes Ausweisdokument mit Foto (z.B. Identitätskarte, Pass, Führerausweis, Aufenthaltsbewilligung, Studentenausweis) kontrollieren. Ausserdem müssen die Organisatoren und Organisatorinnen von Grossveranstaltungen eine kantonale Bewilligung einholen. Das Covid-Zertifikat ist der einzige zulässige Nachweis für den Zutritt. Dies gilt sowohl wie für das Schweizer Covid-Zertifikat als auch für anerkannte ausländische Zertifikate (z.B. EU Digital COVID Certificate). Weitere Informationen zum Covid-Zertifikat finden Sie auf der Seite Informationen für Prüfer und Aussteller sowie technische Grundlagen zum Covid-Zertifikat.


Arbeit

Homeoffice-Empfehlung: Homeoffice ist in allen Bereichen, in denen es ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, zu Hause zu arbeiten, dringlich empfohlen.

Covid-Zertifikat: Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen nicht für weitere Zwecke verwendet werden. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme «Zertifikat light» verwenden.

Maskenpflicht in Innenräumen: Es gilt eine Maskenpflicht für alle Mitarbeitenden in Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Ausnahmen gelten für Situationen, in denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann sowie für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

Schutz am Arbeitsplatz: Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte und auf der Seite Besonders gefährdete Personen.


Fach- und Publikumsmessen

Findet die Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so muss für Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem gültigen Covid-Zertifikat eingeschränkt werden. Ausserdem müssen die Organisatoren und Organisatorinnen von Messen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Sind zudem pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, muss eine kantonale Bewilligung eingeholt werden. In Innenräumen gilt Maskenpflicht, ausser der Zugang wird auf 2G beschränkt.


Private Treffen und Feste

Bei Veranstaltungen im Freundes- und Familienkreis (z.B. Treffen und Feste), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, ist die erlaubte Anzahl Personen eingeschränkt. Bei dieser Anzahl werden Kinder mitgezählt.

Regel drinnen ohne Zertifikat: Erlaubt sind maximal 10 Personen.

Regeln drinnen mit Zertifikatsempfehlung: Erlaubt sind maximal 30 Personen.

Regel draussen: Erlaubt sind maximal 50 Personen.

Es sind die Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Verhalten zu beachten.

Private Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen: Es gelten die Veranstaltungsregeln der jeweiligen Einrichtung.


Masken

In öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt Maskenpflicht. Beispielsweise in Geschäften oder im geschlossenen Bereich von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken. Als Faustregel gilt: Tragen Sie in Innenräumen immer eine Maske, wenn Sie nicht zu Hause sind und Sie den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht durchgehend einhalten können.


Schulen
Obligatorische Schulen und Sekundarstufe II (z.B. Gymnasien und Berufsschulen): Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II (wie z.B. das Anordnen einer Maskenpflicht) fallen in die Zuständigkeit der Kantone.
Tertiärstufe (z.B. Universitäten und Fachhochschulen): Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach den Vorgaben von Artikel 6 der Verordnung über die besondere Lage sowie die Schutzkonzeptpflicht. Die Kantone oder die Hochschulen können eine Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb auf Bachelor- und Masterstufe vorschreiben (nach Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung im Lichte des Lehrauftrags, der Praktikabilität und der hinreichenden Datenbearbeitungsgrundlagen).
Kurse im Freizeitbereich: Es gelten die Veranstaltungsvorgaben, d.h. grundsätzlich Zertifikats- sowie Maskenpflicht in Innenräumen.

Isolation

Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, müssen in Isolation. Informationen finden Sie auf der Seite Isolation und Quarantäne.


Medienmitteilung: Finanzierungslücke in der Kulturförderung absehbar

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Medienmitteilung

Zürich, 2. Dezember 2021 (17 Uhr)

Stellungnahme von Pro Kultur Kanton Zürich
zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2022 – 2025 und Budget 2022 des Kantons Zürich und Antrag der Finanzkommission (5742b)

Finanzierungslücke in der Kulturförderung absehbar

Pro Kultur Kanton Zürich ist erfreut über die Absicht des Regierungsrats des Kantons Zürich, die Kulturförderfinanzierung auch 2022 weiter auf dem Zweisäulenprinzip mit Lotteriefondsgeldern und Budgetmitteln aufzubauen. Wir bedauern allerdings, dass die eingestellten Mittel nicht ausreichen werden, um den Status Quo sicherzustellen, geschweige denn, die Kulturförderung innovativ weiterzuentwickeln. Problematisch sehen wir den vom Regierungsrat vorgesehenen, raschen Abbau der Reserven aus dem eben erst geschaffenen Kulturfonds. Das ist nicht nachhaltig. Spätestens 2024 entsteht eine Finanzierungslücke. Pro Kultur Kanton Zürich vermisst das klare Bekenntnis, die Kulturförderung mittelfristig auf starke Säulen zu stellen.

Mit der kommunizierten Finanzplanung vertagt der Regierungsrat das Problem der ungesicherten Kulturförderfinanzierung in eine ungewisse Zukunft. Zwar geht er mit dem Budget 2022 und dem KEF 2022–2025 in die richtige Richtung und bekennt sich weiterhin zum Zwei-Säulen-Prinzip – also der freien, nicht gesetzlich gebundenen Kulturförderfinanzierung durch Lotteriefondserträge zum einen und aus ordentlichen, staatlichen Budgetmitteln zum anderen. Allerdings lassen die eingestellten Beträge keinen Spielraum für die dringend erforderliche Weiterentwicklung auf dem Land, deren regionalen Zentren sowie den Agglomerationsgemeinden zu. Und sie berücksichtigen weder neue, verpflichtende Förderziele und Aufgaben, die auf die Fachstelle Kultur zukommen werden, noch anstehende Innovationen. Immerhin beabsichtigt der Kantonsrat, dem Regierungsrat zu folgen, indem er bislang keine spezifischen Kürzungsanträge eingereicht hat. Es ist wichtig, dass dies so bleibt, denn jede derzeitige Kürzung würde zu einem Gesamtkollaps der Kulturförderung führen.

Ab 2024 droht ein Finanzierungsloch.

Nach Berechnungen von Pro Kultur Kanton Zürich hat das im Jahr 2021 in Kraft getretene kantonale Lotteriefondsgesetz zur Folge, dass der Status Quo der bisherigen Kulturförderung nur teilweise garantiert ist:

Erstens bürdet die neu eingeführte so genannte Ventilklausel der Fachstelle Kultur schrittweise Aufgaben auf, die bis anhin von anderer Seite finanziert worden waren (Investitionsbeiträge, Sonderprojekte, Schule & Kultur, Legislaturtranchen Winterthur und Zürich). Daraus entsteht in der übrigen Kulturförderung ab 2024 ein jährliches Finanzierungsloch von mindestens 7 Mio. Franken mit der unausweichlichen Folge eines massiven Abbaus des kulturellen Angebots im gesamten Kanton Zürich.

Zweitens sind in der Finanzplanung keine Mittel für Innovation vorgesehen. Zum Beispiel fehlt dem Kanton Zürich noch immer ein Konzept zur Förderung der neuen Medien. Das bedeutet Stilltand, was sich der Kanton nicht leisten kann.

Drittens trifft die Corona-Krise die Kulturbranche besonders hart – mit noch Jahre währenden negativen Nachwirkungen. Umso mehr sind hier in vorausschauender Planung angemessene Mittel für Transformationsprozesse einzuberechnen.

Viertens sind die Agglomerationen, die regionalen Zentren und Gemeinden in der bisherigen Kulturförderung viel zu schwach dotiert. Wenn das Bevölkerungswachstum, die Teuerung und die Stärkung des überregionalen und regionalen Kulturschaffens vermehrt berücksichtigt werden sollen, sind weitere Budgetmittel nötig.

Es ist nicht zielführend, die Reserven des Kulturfonds abzubauen.

Um einen Teil der fehlenden Finanzierung zu kompensieren, plant der Regierungsrat, den im Jahr 2021 mit 20 Mio. Franken geäufneten Kulturfonds in den kommenden vier Jahren um 75 % auf tiefe 5 Mio. Franken abzubauen. Damit übersteuert er den eigentlichen Zweck der Kulturfondsreserven, jährliche Einnahmeschwankungen aus den unsicheren Swisslos-Erträgen abfedern zu können. Ohne Reserve wird die öffentliche Kulturförderung instabil und damit auch die Planung der Kulturproduktionen. Wir unterstützen deshalb die KEF-Erklärung 8 «Konstanz im Kulturfonds durch Zwei-Säulen-Modell» und die KEF-Erklärung 9 «Nachhaltige Sicherung der Kulturförderung» der SP, die notwendigen Mittel aus dem Staatshaushalt zu sprechen. Allerdings sind die Vorschläge der SP bedauerlicherweise viel zu tief, um den tatsächlich anstehenden Erfordernissen und Aufgaben gemäss Verfassungsauftrag gerecht zu werden und das Finanzierungsloch vollumfänglich abzuwenden.

Kulturlandschaft Zürich sichern.

Pro Kultur Kanton Zürich macht seit zwei Jahren darauf aufmerksam, dass die bisherigen Mittel für eine in die Zukunft führende Kulturpolitik nicht ausreichen werden. Das zeigt sich nun mit dem veröffentlichten Finanzplan sehr deutlich. Regierungs- und Kantonsrat müssen bereit sein, die für eine zukunftsfähige Kulturförderung notwendigen Mittel zu sprechen – ohne künstliche heraufbeschworene Neiddebatte, die etablierte Kulturinstitutionen gegen die übrige Kultur ausspielt, ohne Stadt- und Landgraben. Das kantonale Lotteriefondsgesetz hat eine stabile Basis für die erste Säule geschaffen. Nun braucht die zweite Säule die solide Finanzierung aus dem ordentlichen Budget des Staatshaushalts. Sofern der Kantonsrat in der Budgetdebatte ab dem 13. Dezember 2021 dem Regierungsrat folgen wird, sind die Betriebsbeiträge, die Projektförderung und die Kulturprogramme der Gemeinden für das Jahr 2022 im bisherigen Umfang einigermassen gesichert. Doch eine Förderung auf Pump zulasten des Kulturfonds ist nicht nachhaltig.

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