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Ausgabe 23.3.2026
Verein Pro Kultur Kanton Zürich
Art. 1 Bezeichnung
1 Unter der Bezeichnung Pro Kultur Kanton Zürich besteht ein gemeinnütziger Verein nach Artikel 60 ff ZGB. Sitz des Vereins ist Zürich.
Art. 2 Zweck
2.1 Der Verein Pro Kultur Kanton Zürich setzt sich für eine umfassende Förderung des Kunst- und Kulturschaffens im Kanton Zürich und dessen Gemeinden zum Wohl der Allgemeinheit ein.
2.2 Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2.3 Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Art. 3 Einzelmitgliedschaft
3 Mitglied werden können Kulturschaffende und Kulturvermittelnde, Künstlerinnen und Künstler aller Sparten, die in der Schweiz leben oder einen Bezug zur Schweiz haben sowie Menschen, welche den Vereinszweck unterstützen. Der Beitritt erfolgt mit der Bezahlung des ersten Mitgliederbeitrages.
Art. 4 Kollektivmitgliedschaft
4 Mitglied werden können Kulturinstitutionen sowie Vereine und sonstige juristische Personen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts welche in der Schweiz aktiv sind oder einen Bezug zur Schweiz haben und den Vereinszweck unterstützen.
Der Beitritt erfolgt mit der Bezahlung des ersten Mitgliederbeitrages.
Art. 5 Gönnermitgliedschaft
5 Gönnermitglied werden können natürliche und juristische Personen. Sie sind Passivmitglieder ohne Stimmrecht. Die jährliche Mindestbeitragszahlung orientiert sich am doppelten Minimum der üblichen Mitgliedertarife. Der Beitritt erfolgt mit der Bezahlung des ersten Gönnerbeitrags.
Art 6 Austritt
6.1 Der Austritt kann jederzeit schriftlich, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres, erklärt werden.
6.2 Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss wegen Nichtbezahlung der Vereinsbeiträge, Zuwiderhandlung gegen Statuten sowie bei schwerwiegender oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen erfolgen.
6.3 Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte oder Ansprüche an den Verein.
Art. 7 Beiträge / Finanzen
7.1 Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliederbeiträgen sowie aus Beiträgen von Stiftungen, Gönnern und Privaten. Ferner können auch Einnahmen aus Veranstaltungen generiert werden.
7.2 Jedes Mitglied ist zur Zahlung regelmässiger Beiträge verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird durch ein Beitragsreglement von der Mitgliederversammlung festgelegt.
7.3 Vereinsmitglieder sind ausschliesslich mit dem festgelegten Mitgliederbeitrag haftbar. Jede weitere persönliche Haftbarkeit für vom Verein eingegangener Verpflichtungen entfällt.
Art. 8 Organisation
8.1 Die Mitglieder bringen ihren Willen zum Ausdruck durch: Mitgliederversammlung (MV) und Vorstand (VS).
8.2 Mitgliederversammlung: Die ordentliche MV findet mindestens einmal jährlich statt. Sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien des Vereins, genehmigt allfällige Verträge mit anderen Organisationen, nimmt die Rechnung ab und legt das Beitragsreglement fest. Sie wird durch den Vorstand mittels Briefpost oder elektronisch verschickter Traktandenliste eingeladen. Sie wählt den Vorstand und die Präsidentin bzw. den Präsidenten sowie die Rechnungsprüfungsstelle. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können ausserdem vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitgliederstimmen einberufen werden.
8.3 Kollektivmitglieder mit regelmässigen Subventionen des Kantons Zürich verfügen an der Mitgliederversammlung über drei Stimmen, Einzelmitglieder und alle anderen Kollektivmitglieder über eine Stimme.
8.4 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der MV. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und wenigstes zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden ad personam gewählt. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied setzt die Vereinsmitgliedschaft als Einzelmitglied voraus. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Seine Amtsdauer beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
8.5 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
8.6 Der Vorstand kann unter dem Jahr bis zur nächsten Mitgliederversammlung bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder per Kooptation einberufen. Die Gültigkeit der Wahl bis zur nächsten MV bedarf der Einstimmigkeit des bestehenden Vorstands und anschliessend der Bestätigung durch die MV. Einmal kooptierte Vorstandsmitglieder können bei Nichtbestätigung durch die MV nicht erneut durch Kooptation in den Vorstand aufgenommen werden.
Art. 9 Geschäftsführung / Rechnungsprüfung
9.1 Der Vorstand bestimmt und wählt die Geschäftsstelle. Diese führt die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand beschlossenen Geschäfte aus, verwaltet den Verein und vertritt diesen in Absprache mit dem Vorstand nach aussen. Sie ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
9.2 Die Mitgliederversammlung wählt eine Rechnungsprüfungsstelle. Dieser wird Einblick in die gesamten Finanzunterlagen des Vereins gewährt. Sie prüft jährlich die Rechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
Art. 10 Auflösung / Liquidation
10.1 Der Verein Pro Kultur Kanton Zürich kann sich mit 2/3-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder auflösen.
10.2 Bei der Auflösung des Vereins geht ein allfälliges Vereinsvermögen an eine steuerbefreite gemeinnützige Organisation mit ähnlicher Zielsetzung über. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 11 Schlussbestimmungen
11.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
11.2 Der Verein erhebt von den Mitgliedern diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Deren Verwendung dient ausschliesslich dem Vereinszweck. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Bei Austritt aus dem Verein werden die Daten zum Zweck der Vereinshistorie archiviert. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.
11.2 Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die konstituierende Mitgliederversammlung vom 22. Januar 2018 sofort in Kraft.
Die Statuten sind revidiert worden am 7. Mai 2020 gemäss Beschluss der ordentlichen elektronischen Mitgliederversammlung vom Mai 2020, sowie letztmals am 23. März 2026 gemäss Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom März 2026.