Kulturlockdown bis 28. Februar 2021 verlängert

Aktualisiert am 14.1.2021

Covid-19 : Bundesrat verschärft Massnahmen

Restaurants sowie Kultur-, Freizeit- und Sportbetriebe bleiben bis am 28. Februar 2021 geschlossen, ausserdem gilt ab 18. Januar 2021 Home-Office-Pflicht.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 nach Konsultation der Kantone die nationalen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus noch einmal verstärkt. Ziel ist, die Zahl der Kontakte stark zu reduzieren. Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen bleiben mindestens bis und mit Sonntag, 28. Februar geschlossen, ebenso Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten. Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen. Weitere Informationen siehe Medienmitteilung des Bundesrates vom 13.1.2021:
Coronavirus: Bundesrat verlängert und verschärft Massnahmen

Verstärkte Unterstützung des Kultursektors
An seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 hat der Bundesrat eine Änderung der Covid-19-Kulturverordnung gutgeheissen. Neu können auch Kulturschaffende eine Ausfallentschädigung beziehen. Kulturunternehmen erhalten ebenfalls eine verstärkte Unterstützung. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgt ab Januar 2021 in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welche diese Hilfsmassnahmen zur Hälfte mitfinanzieren.

Unsere Informationen zu Finanzhilfen und Links zu den Gesuchsportalen  finden Sie hier >>>

Home-Office-Pflicht

Neu gilt ab Montag, 18. Januar eine Home-Office-Pflicht, Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs werden geschlossen, private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden weiter eingeschränkt und der Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz wird verstärkt.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt
An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.

 

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