Aktualisiert am 20.3.2021
Coronavirus: Bundesrat wartet mit Öffnung zu
Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. März 2021 bleiben Kultureinrichtungen ausser Museen weiterhin geschlossen. Einzige Änderung ab dem 22. März: Bei Treffen in Innenräumen im Familien- und Freundeskreis sind wieder bis zu 10 Personen zulässig, Kinder mitgezählt.
Seit 1. März 2021 sind Läden, Museen und Lesesäle von Bibliotheken wieder offen, ebenso nutzbar sind die Aussenbereiche von Sport- und Freizeitanlagen, Zoos und botanischen Gärten. Im Freien sind Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten mit bis zu 15 Personen erlaubt, im Innern im Familien- und Freundeskreis mit bis zu 10 Personen. Jugendliche und junge Erwachsene bis 20 Jahre können den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen.
Wann der nächste Öffnungsschritt folgen soll, ist noch offen. Der Bundesrat wird am 14. April über das weitere Vorgehen entscheiden.
Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.3.2021
Bis 20 Jahre: uneingeschränkt Sport und Kultur ohne Publikum
Öffnungen: Läden, Museen, Zoos, Sportanlagen, maximal 15 Personen draussen
Richtwerte für Öffnungsschritte
Verstärkte Unterstützung des Kultursektors
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Home-Office-Pflicht
Seit Montag, 18. Januar gilt eine Home-Office-Pflicht. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Die Arbeitgebenden schulden den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.
Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Zum Schutz von Arbeitnehmenden gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.