Kulturlockdown auf unbestimmt verlängert

Aktualisiert am 20.3.2021

Coronavirus: Bundesrat wartet mit Öffnung zu

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. März 2021 bleiben Kultureinrichtungen ausser Museen weiterhin geschlossen. Einzige Änderung ab dem 22. März: Bei Treffen in Innenräumen im Familien- und Freundeskreis sind wieder bis zu 10 Personen zulässig, Kinder mitgezählt.

Seit 1. März 2021 sind Läden, Museen und Lesesäle von Bibliotheken wieder offen, ebenso nutzbar sind die Aussenbereiche von Sport- und Freizeitanlagen, Zoos und botanischen Gärten. Im Freien sind Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten mit bis zu 15 Personen erlaubt, im Innern im Familien- und Freundeskreis mit bis zu 10 Personen. Jugendliche und junge Erwachsene bis 20 Jahre können den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen.

Wann der nächste Öffnungsschritt folgen soll, ist noch offen. Der Bundesrat wird am 14. April über das weitere Vorgehen entscheiden.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.3.2021

Bis 20 Jahre: uneingeschränkt Sport und Kultur ohne Publikum
In seiner Sitzung vom 24. Februar 2021 hat der Bundesrat auf den 1. März 2021 die möglichen Aktivitäten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erweitert. Die Altersgrenze für Erleichterungen im Sport und in der Kultur hob er von 16 auf 20 Jahre (Jahrgang 2001) an. Zum anderen sind auch Wettkämpfe in allen Sportarten sowie Konzerte ohne Publikum erlaubt. Kinder- und Jugendchören ist das Singen gestattet. Ausserdem sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit wie Jugendtreffs seit dem 1. März wieder zugänglich.
Öffnungen: Läden, Museen, Zoos, Sportanlagen, maximal 15 Personen draussen
Alle Läden können offen halten, die Anzahl der Kundinnen und Kunden ist allerdings beschränkt. Auch Museen sowie Lesesäle von Archiven und Bibliotheken dürfen öffnen. Die Aussenbereiche von Zoos, botanische Gärten und Freizeitanlagen sind zugänglich – mit Maske und Abstand sowie begrenzter Kapazität. Im Freien sind Menschenansammlungen und Treffen im Familien- und Freundeskreis mit maximal 15 Personen erlaubt, im Innern mit bis maximal 10 Personen, Kinder mitgezählt. 
Richtwerte für Öffnungsschritte
Für die Beurteilung des nächsten Öffnungsschrittes hat der Bundesrat Richtwerte festgelegt: Die Positivitätsrate soll unter fünf Prozent, die Auslastung der Intensivplätze mit Covid-19-Patienten unter 250 belegten Betten und die durchschnittliche Reproduktionszahl über die letzten 7 Tage unter 1 liegen. In einem möglichen Öffnungsschritt geht es unter anderem um Kultur- und Sportveranstaltungen mit Publikum in begrenztem Rahmen, Homeoffice-Pflicht, Sport in Innenräumen und die Öffnung von Restaurantterrassen.
Verstärkte Unterstützung des Kultursektors
An seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 hat der Bundesrat eine Änderung der Covid-19-Kulturverordnung gutgeheissen. Neu können auch Kulturschaffende eine Ausfallentschädigung beziehen. Kulturunternehmen erhalten ebenfalls eine verstärkte Unterstützung. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgt ab Januar 2021 in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welche diese Hilfsmassnahmen zur Hälfte mitfinanzieren. Ausserdem sollen künftig auch Freischaffende rückwirkend auf November 2020 eine Entschädigung beantragen können.

Unsere Informationen zu Finanzhilfen und Links zu den Gesuchsportalen  finden Sie hier >>>

Home-Office-Pflicht

Seit Montag, 18. Januar gilt eine Home-Office-Pflicht. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Die Arbeitgebenden schulden den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Zum Schutz von Arbeitnehmenden gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Wordpress Social Share Plugin powered by Ultimatelysocial
Instagram