Welche Kulturbereiche werden unterstützt?
Der Bundesrat bestimmt in der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) die kulturellen Akteure und Tätigkeiten, auf die die ergänzenden Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie anwendbar sind wie folgt (siehe Merkblatt des Bundesamtes für Kultur):
Darstellende Künste und Musik
Darstellende Künste im engeren Sinne und deren Vermittlung; Erbringung von Dienstleistungen für Darstellende Künste und Musik; Betrieb von Kultureinrichtungen im Bereich der Darstellende Künste und der Musik; Tonstudios. Und zwar in den Bereichen: Theater, Oper, Ballett, klassische und zeitgenössische Konzerthäuser und -lokale, Orchester, Musiker, Sängerinnen und Sänger, Chöre, Tänzerinnen und Tänzer, Theaterensembles, Tanzcompanies.
Von der Regelung ausgenommen sind: das Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien, die Herstellung von Musikinstrumenten, der Handel mit Musikinstrumenten; Discotheken, Dancings, Nachtklubs.
Design
Ateliers und Studios für unter anderem Textil-, Objekt-, Schmuck-und Grafikdesign.
Von der Regelung ausgenommen sind: Architekturbüros.
Film
Die Herstellung von Filmen und deren Vermittlung, Filmtechnik, Filmverleih und – vertrieb; Betrieb von Kinos.
Von der Regelung ausgenommen sind: Handel mit bespielten Ton- und Bildträgern; Videotheken.
Visuelle Kunst
Tätigkeiten im Bereich der bildenden Kunst (inklusive interaktive Medienkunst und Fotographie) und deren Vermittlung.
Von der Regelung ausgenommen sind: Betrieb von Fotolabors; Kunsthandel; Handel mit Antiquitäten.
Literatur
Literarisches Schaffen (inklusive literarisches Übersetzen) und dessen Vermittlung.
Von der Regelung ausgenommen sind: Drucken und das Verlegen von Büchern; Handel mit Büchern; Bibliotheken; Archive.
Museen
Öffentlich zugängliche private Museen und Sammlungen.
Von der Regelung ausgenommen sind: Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden.