Covid-19-Regelungen für kulturelle Tätigkeiten seit 26. Juni 2021

Erstellt am 28.6.2021, aktualisiert am 30.6.2021, überprüft am 22.8.2021

Seit 26. Juni 2021 sind bei Veranstaltungen mit Publikum und kulturellen Tätigkeiten Lockerungen in Kraft

Überblick

Erstellt von Pro Kultur Kanton Zürich am 28.6.2021 (ohne Gewähr auf Vollständigkeit).

Seit Samstag, 26. Juni 2021, sind die Massnahmen gegen das Coronavirus stark reduziert und vereinfacht. So werden unter anderem die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Ausserdem können in Restaurants wieder beliebig viele Personen zusammensitzen und Grossveranstaltungen mit Zertifikat ohne Beschränkungen von Kapazität und Anzahl Personen stattfinden. Die nachfolgende Zusammenstellung soll eine Orientierungshilfe bieten, ohne Gewähr auf Vollständigkeit. Weiterführende und verbindliche Informationen finden Sie unter nachfolgenden Links.

Kanton Zürich

Aktuelle Massnahmen des Kantons Zürich.

Bund

Regeln für Veranstaltungen

1. Veranstaltungen mit Covid-Zertifikat

Bei Veranstaltungen mit Covid-Zertifikat gilt:

Anzahl Personen unbeschränkt, keine Maskenpflicht

Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat begrenzt ist, gelten neu keine Beschränkungen mehr, auch nicht für Grossveranstaltungen. Es besteht keine Maskentragpflicht. Es können also bereits ab dem 26. Juni wieder Veranstaltungen mit mehr als 10’000 Personen stattfinden und die Kapazität kann voll genutzt werden. In einem Schutzkonzept muss unter anderem festgelegt werden, wie der Zutritt auf Personen mit Zertifikat beschränkt wird.

Veranstaltungen ab 1000 Personen bewilligungspflichtig

Veranstaltungen ab 1000 Personen benötigen eine kantonale Bewilligung. Der Regierungsrat hat den Bewilligungsprozess für die Grossveranstaltungen definiert. Gesuche können zentral bei der Staatskanzlei eingegeben werden. Diese leitet des Gesuch an die zuständige Bewilligungsinstanz weiter. Alle weiteren Informationen zu Veranstaltungen ab 1000 Personen entnehmen Sie dem entsprechenden Merkblatt des Kantons Zürich (runterscrollen bis «Öffentliche Veranstaltungen – Merkblatt Bewilligungen für Grossveranstaltungen» >>>.

Diskotheken und Tanzlokale

Diskotheken und Tanzlokale dürfen wieder öffnen, wenn der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat beschränkt wird. Auf die in der Konsultationsfassung vorgeschlagene Beschränkung auf 250 Personen und die Erhebung von Kontaktdaten wird verzichtet. Wie bei allen Einrichtungen, deren Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt sind, entfällt die Maskenpflicht.

Internationale Kompatibilität des Covid-Zertifikats

Der Bundesrat hat als Schengen-Weiterentwicklung zwei Verordnungen der EU zum digitalen Covid-Zertifikat der EU übernommen. Der Anerkennungsprozess des Schweizer Zertifikats durch die EU ist lanciert. Während einer sechswöchigen Übergangsphase ab 1. Juli ist davon auszugehen, dass im EU-/EFTA-Raum auch andere Nachweise akzeptiert werden. Es ist deshalb wichtig, sich vor einer Reise über die genauen Einreisebestimmungen zu informieren.

2. Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat

Bei Veranstaltungen, bei denen kein Covid-Zertifikat vorausgesetzt wird, gilt Folgendes:

Anzahl Personen beschränkt

Belegung: Die Kapazität der Örtlichkeit kann bis zu zwei Dritteln genutzt werden – drinnen wie draussen. Zudem gilt:

    • wenn eine Sitzpflicht verfügt wird, dann dürfen max. 1000 Personen an der Veranstaltung teilnehmen, und zwar drinnen wie draussen.
    • wenn die Menschen stehen oder sich bewegen, dann können drinnen maximal 250 und draussen maximal 500 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
Maskenpflicht nur in Innenbereichen

Drinnen gilt Maskentragpflicht und Abstandsregel.

    • Konsumation nur in Restaurationsbereichen
    • sofern die Kontaktdaten erhoben werden, darf auch am Sitplatz konsumiert werden.

Draussen gilt keine Maskenpflicht.

Tanzverbot

Veranstaltungen und Konzerte, an denen die Besucherinnen und Besucher tanzen, sind verboten.

Kulturelle Aktivitäten (ohne Veranstaltungen)

Für Personen, die kulturelle Aktivitäten ausüben, gibt es in Aussenbereichen neu keine Einschränkungen mehr. Bei Aktivitäten in Innenräumen müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Die Maskenpflicht, die Pflicht zur Einhaltung des Abstands sowie die Kapazitätsbeschränkungen werden aufgehoben.

Restaurants: Gruppengrösse pro Tisch unbeschränkt

In Restaurants wird die Beschränkung der Anzahl Personen pro Tisch aufgehoben. In Innenbereichen gilt wie bisher eine Sitzpflicht während der Konsumation, der Abstand zwischen den Gruppen muss eingehalten werden. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erhoben werden, es reicht allerdings ein Kontakt pro Gruppe. Auch die Maske ist weiterhin zu tragen, ausser wenn die Gäste am Tisch sitzen. In Aussenbereichen wird die Beschränkung der Grösse der Gästegruppen und die Sitzpflicht bei Konsumation aufgehoben. Der Abstand zwischen den Gästegruppen ist auch hier einzuhalten. Draussen müssen keine Kontaktdaten mehr erhoben werden.

Private Treffen: innen 30, aussen 50 Personen

An privaten Veranstaltungen können sich weiterhin höchstens 30 Personen in privaten Innenräumen und höchstens 50 Person in Aussenbereichen treffen.

Menschenansammlungen im öffentlichen Raum ohne Einschränkungen

Für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum gelten keine Einschränkungen.

Homeoffice-Pflicht wird durch Empfehlung ersetzt

Die Homeoffice-Pflicht wird aufgehoben und durch eine Homeoffice-Empfehlung ersetzt; das Arbeiten vor Ort wird nicht mehr an die Pflicht zum repetitiven Testen gebunden.

Maskenpflicht an der Arbeit aufgehoben

An der Arbeit wird die generelle Maskenpflicht aufgehoben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben weiterhin die Pflicht, die Arbeitnehmenden zu schützen. Sie entscheiden, wo und wann das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz nötig ist. Auch in der Sekundarstufe II hebt der Bund die Maskenpflicht auf. Für Massnahmen an den Gymnasien, Fachmittelschulen und Berufsschulen sind wieder die Kantone zuständig.

Hochschulen, höhere Fachschulen und Weiterbildung ohne Personenbeschränkung

Die Personenbeschränkung für Präsenzveranstaltungen in der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung sowie an Fachhochschulen und Universitäten wird aufgehoben, ebenfalls ohne Pflicht zum repetitiven Testen.

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