Covid-19-Gesetz ab 1.1.2021 in Kraft

Covid-19-Gesetz ab 1.1.2021 in Kraft

Die Kulturbranche ist weitgehend erfreut über die Ausgestaltung des Covid-19-Gesetzes durch das Bundesparlament, das am 26.9.2020 beschlossen wurde. Die Weiterführung der Unterstützungsmassnahmen für den Kultursektor ist für den Erhalt der kulturellen Vielfalt unverzichtbar.

National- und Ständerat haben beschlossen, zusätzliche von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Selbstständigerwerbende zu unterstützen. Wer durch die Corona-Krise nur eingeschränkt arbeiten kann, soll staatliche Hilfe erhalten. Es geht um Betroffene, die etwa wegen Veranstaltungsverboten blockiert sind, sowohl Selbstständigerwerbende als auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Als massgeblich eingeschränkt gelten Personen, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben.

Der Bundesrat regelt die Höhe und die Bemessung der Entschädigung in einer Verordnung. Er orientiert sich dabei am selbstdeklarierten Erwerbsausfall der Betroffenen. Die Regelung soll nahtlos die am 20. September 2020 ausgelaufende Notverordnung ablösen und bis Ende Juni 2021 gelten.

Wir informieren auf unserer Webseite, sobald die entsprechenden Regelungen konkretisiert sind. Wir warten die Konkretisierungen in den Verordnungen der zuständigen Bundesstellen und des Kantons Zürich ab.

Hier gehts zum Covid-19-Gesetz >>>

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