Corona: Bundesrat dehnt Zertifikatspflicht im Kulturbereich aus

Ab Montag, 13. September 2021, gilt im Innern von Kultur- und Freizeiteinrichtungen und Restaurants sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht. Dies hat der Bundesrat am 8. September beschlossen. Die Massnahme ist bis am 24. Januar 2022 befristet.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 8.9.2021 >>>
Detailbestimmungen zu den neuen Regelungen ab 8.9.2021 >>>

Zertifikatspflicht für Innenräume

Der Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Zoos, Fitnesscenter, Kletterhallen, Hallenbäder, Aquaparks, Billardhallen oder Casinos wird ab Montag, 13. September 2021 auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt. Im Innern von Restaurants und Bars gilt ebenfalls die Zertifikatspflicht. Auf Terrassen hingegen ist kein Zertifikat nötig, ebenso nicht in Gassenküchen und Restaurationsbetrieben in Transitbereichen von Flughäfen.

Zertifikatspflicht für Veranstaltungen im Innern

Auch an Veranstaltungen in Innenräumen gilt ab Montag, 13. September 2021 eine Zertifikatspflicht, also insbesondere für Konzerte, Theater, Kinobesuche, Sportveranstaltungen, Privatanlässe wie Hochzeiten in öffentlich zugänglichen Lokalen usw. Aus Gründen des Grundrechtsschutzes ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung bis maximal 50 Personen. Ausgenommen sind zudem Selbsthilfegruppen. Bei Veranstaltungen im Freien gelten die bisherigen Regeln: Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen besteht eine Covid-Zertifikatspflicht, kleinere Veranstaltungen im Freien können entscheiden, ob der Zugang auf Personen mit Zertifikat eingeschränkt wird.

Zertifikatspflicht für kulturelle Aktivitäten

Auch bei kulturellen Aktivitäten in Innenräumen wie Musik- und Theaterproben wird der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für beständige Gruppen von maximal 30 Personen, die in abgetrennten Räumlichkeiten regelmässig zusammen proben.

Für Zutritt Covid-Zertifikat und Ausweis vorweisen

Für die Zugangskontrollen zuständig und verantwortlich sind die Veranstalter und Betreiber. Beim Zutritt muss ein gültiges Covid-Zertifikat (digital, zum Beispiel via Handy oder Tablet oder in gedruckter Form auf Papier) zusammen mit einem amtlichen Ausweis (ID) vorgelegt und überprüft werden. Der Bund stellt die App COVID ZERTIFICATE CHECK (Apple >>>, Android >>>) zur Verfügung, mit deren Hilfe vorgewiesene Zertifikate via Handy rasch gescant und geprüft werden können.

Sanktionen bei Nichtbeachten der Zertifikatspflicht

Gäste ohne Zertifikat in Einrichtungen oder an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht können mit 100 Franken gebüsst werden. Einrichtungen und Veranstaltungen, welche die Zertifikatspflicht nicht beachten, droht eine Busse bis zu 10’000 Franken bis hin zur Schliessung der Betriebe. Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig.

Zertifikat darf im Arbeitsbereich genutzt werden

Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden nur dann überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen ausserdem für keine weiteren Zwecke verwendet werden. Falls ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmenden einen Test verlangt, muss er die Kosten dafür selber tragen. Nur wenn der Test im Rahmen der repetitiven Tests im Betrieb erfolgt, übernimmt der Bund die Kosten. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme «Zertifikat light» verwenden.

Zertifikatspflicht an Hochschulen möglich

Die Kantone oder die Hochschulen können eine Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb auf Bachelor- und Masterstufe vorschreiben. In diesem Fall entfallen die Maskenpflicht und die Beschränkung der Belegung auf zwei Drittel. Für sonstige Veranstaltungen an Hochschulen wie Weiterbildungen gelten weiterhin die Veranstaltungsregeln.

Neue Einreisebestimmungen

Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung auch mit Einreisebestimmungen befasst und in Konsultation geschickt. Im Hinblick auf die Herbstferien soll ein wirksames Einreiseregime etabliert werden. Ziel ist, Personen, die sich mit dem Virus angesteckt haben, rasch zu identifizieren und zu isolieren. Variante 1 setzt auf die wiederholte Testung von nicht-genesenen und nicht-geimpften Einreisenden. Sie sollen einen negativen Test bei der Einreise vorweisen müssen, egal woher sie kommen. Nach vier bis maximal sieben Tagen in der Schweiz soll ein weiterer, in der Schweiz durchgeführter Test verlangt werden. Beide Tests sind kostenpflichtig. Variante 2 sieht ebenfalls vor, dass nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen bei der Einreise ein negatives Testresultat vorweisen müssen. Anstelle eines zweiten Tests müssen diese Personen nach ihrer Einreise für zehn Tage in Quarantäne. Die Eingereisten können die Quarantäne nach sieben Tagen mit einem negativen Testergebnis aufheben. Die Konsultation dauert bis am 14. September 2021. Der Bundesrat entscheidet voraussichtlich am 17. September über die Vorlage. Eine Inkraftsetzung der neuen Einreisebestimmungen ist per 20. September vorgesehen.

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