Corona: Regeln und Verbote seit dem 6. Dezember 2021

Aktualisiert am 7.12.2021

Übersicht: nationale Regeln und Verbote

Die untenstehende Übersicht zeigt, welche Regeln und Verbote zurzeit national gelten. Das heisst, in der ganzen Schweiz gelten mindestens diese Massnahmen. In den Kantonen kann es strengere Massnahmen geben.
Informationen zum Kanton Zürich finden Sie hier >>>


Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtung

Stehen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offen, muss der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt werden.

Dies betrifft z.B.:

  • Museen
  • Konzerte
  • Theater
  • Kinos
  • Hallenbäder, Aquaparks und Thermalbäder
  • Bibliotheken (Abholen von bestellten/reservierten Büchern bleibt ohne Zertifikat zulässig)
  • Fitnesscenter
  • Zoos (wenn zwischen Innen- und Aussenräumen hin und her gewechselt werden kann)

In Innenräumen gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Einrichtungen bzw. Aktivitäten, bei denen das Maskentragen nicht möglich ist. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken.

Einrichtungen und Betriebe haben die Möglichkeit, den Zugang auf 2G zu beschränken und damit auf die Maskenpflicht in Innenräumen zu verzichten.


Veranstaltungen

In Innenräumen

Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt.

Ausgenommen von der Covid-Zertifikats Pflicht sind:

  • Religiöse Feiern, Bestattungen, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung sowie Selbsthilfegruppen mit bis zu 50 Personen. Hier gilt in Innenbereichen eine Maskenpflicht, ein Konsumationsverbot und die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
  • Blutspendeaktionen gelten nicht als Veranstaltungen und fallen somit nicht unter die Covid-Zertifikatspflicht. Für diese Aktionen gelten weiterhin die aktuellen Schutzmassnahmen.
  • Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte.

Für alle Veranstaltungen in Innenräumen gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Ausnahmen gelten für Einrichtungen bzw. Aktivitäten, bei denen das Maskentragen nicht möglich ist. Personen im Publikumsbereich von Veranstaltungen sind bei der Konsumation an ihrem Sitzplatz ebenfalls von der Maskenpflicht ausgenommen. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken.

Veranstalterinnen und Veranstalter können den Zugang auf geimpfte oder genesene Personen  (2G) beschränken und damit auf die Maskenpflicht verzichten.

Im Freien

Auch bei Veranstaltungen im Freien ist der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt. Veranstalterinnen und Veranstalter können den Zugang auf 2G beschränken.

Auf eine Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn maximal 300 Personen eingelassen werden und die Besucherinnen und Besucher nicht tanzen. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte.


Kulturelle und sportliche Aktivitäten in der Freizeit

Bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten in Innenräumen muss der Zugang ab 16 Jahren auf Personen mit einem gültigen Covid-Zertifikat beschränkt werden (zu den zertifikatspflichtigen Personen gehören auch jene, die eine Gruppe anleiten). Zudem müssen die Räumlichkeiten über eine wirksame Lüftung verfügen.

Bei Aktivitäten, bei denen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kontaktdaten erhoben werden, sei es durch den Betreiber der Einrichtung, sei es durch den Organisator der Aktivität.

Für Wettkämpfe und Auftritte vor Publikum gelten die Regeln für Veranstaltungen.

Es wird nicht unterschieden zwischen Profi- und AmateurkünstlerInnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur BAK.


Restaurants und Bars

Der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations- und Barbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, muss auf Personen ab 16 Jahren mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt werden. Die Betreiber und Betreiberinnen müssen zudem für eine wirksame Lüftung der Räumlichkeiten sorgen.

In Betrieben, welche den Zugang auf 3G beschränken, dürfen die Gäste die Maske erst am Tisch ablegen und nur sitzend konsumieren.

In Betrieben, welche den Zugang auf 2G beschränken, fällt sowohl die Sitzpflicht wie auch die Maskenpflicht für Gäste weg.

Diese Regelungen gelten auch für Hotelrestaurants (jedoch nicht für die alleinige Übernachtung im Hotel). In Gassenküchen, Betriebskantinen sowie in Restaurants im Transitbereich von Flughäfen, der nur für Passagiere mit Tickets zugänglich ist, gelten keine Zugangsbeschränkungen.

Betreiber von Restaurationsangeboten in diesen Bereichen müssen geeignete, auf die spezifische Situation zugeschnittene Schutzmassnahmen vorsehen. Für Aussenbereiche können die Betreiber frei entscheiden, ob sie für diese ebenfalls eine Zugangsbeschränkung vorsehen wollen oder nicht. Sieht ein Betreiber im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden.


Diskotheken und Tanzlokale

Für Diskotheken und Tanzlokale gilt:  Veranstaltungen, an denen das Publikum tanzt sind nur dann möglich, wenn der Zutritt auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt wird. Zudem müssen die Kontaktdaten der Gäste erhoben werden. Für die Konsumation gilt eine Sitzpflicht, ausser der Zugang wird auf 2G beschränkt.


Einlass-Kontrolle mit Zertifikat

Beim Einlass ist es wichtig, dass die Veranstalter und Veranstalterinnen die Gültigkeit des Zertifikats via «COVID Certificate Check»-App überprüfen und immer auch ein dazu passendes Ausweisdokument mit Foto (z.B. Identitätskarte, Pass, Führerausweis, Aufenthaltsbewilligung, Studentenausweis) kontrollieren. Ausserdem müssen die Organisatoren und Organisatorinnen von Grossveranstaltungen eine kantonale Bewilligung einholen. Das Covid-Zertifikat ist der einzige zulässige Nachweis für den Zutritt. Dies gilt sowohl wie für das Schweizer Covid-Zertifikat als auch für anerkannte ausländische Zertifikate (z.B. EU Digital COVID Certificate). Weitere Informationen zum Covid-Zertifikat finden Sie auf der Seite Informationen für Prüfer und Aussteller sowie technische Grundlagen zum Covid-Zertifikat.


Arbeit

Homeoffice-Empfehlung: Homeoffice ist in allen Bereichen, in denen es ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, zu Hause zu arbeiten, dringlich empfohlen.

Covid-Zertifikat: Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Die Information über den Immunitätsstatus oder das Testergebnis dürfen nicht für weitere Zwecke verwendet werden. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das datenarme «Zertifikat light» verwenden.

Maskenpflicht in Innenräumen: Es gilt eine Maskenpflicht für alle Mitarbeitenden in Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Ausnahmen gelten für Situationen, in denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann sowie für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

Schutz am Arbeitsplatz: Informationen finden Sie auf der Seite Schutzkonzepte und auf der Seite Besonders gefährdete Personen.


Fach- und Publikumsmessen

Findet die Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so muss für Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem gültigen Covid-Zertifikat eingeschränkt werden. Ausserdem müssen die Organisatoren und Organisatorinnen von Messen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Sind zudem pro Tag mehr als 1000 Personen anwesend, muss eine kantonale Bewilligung eingeholt werden. In Innenräumen gilt Maskenpflicht, ausser der Zugang wird auf 2G beschränkt.


Private Treffen und Feste

Bei Veranstaltungen im Freundes- und Familienkreis (z.B. Treffen und Feste), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, ist die erlaubte Anzahl Personen eingeschränkt. Bei dieser Anzahl werden Kinder mitgezählt.

Regel drinnen ohne Zertifikat: Erlaubt sind maximal 10 Personen.

Regeln drinnen mit Zertifikatsempfehlung: Erlaubt sind maximal 30 Personen.

Regel draussen: Erlaubt sind maximal 50 Personen.

Es sind die Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Verhalten zu beachten.

Private Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen: Es gelten die Veranstaltungsregeln der jeweiligen Einrichtung.


Masken

In öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt Maskenpflicht. Beispielsweise in Geschäften oder im geschlossenen Bereich von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken. Als Faustregel gilt: Tragen Sie in Innenräumen immer eine Maske, wenn Sie nicht zu Hause sind und Sie den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht durchgehend einhalten können.


Schulen
Obligatorische Schulen und Sekundarstufe II (z.B. Gymnasien und Berufsschulen): Massnahmen im Bereich der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II (wie z.B. das Anordnen einer Maskenpflicht) fallen in die Zuständigkeit der Kantone.
Tertiärstufe (z.B. Universitäten und Fachhochschulen): Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach den Vorgaben von Artikel 6 der Verordnung über die besondere Lage sowie die Schutzkonzeptpflicht. Die Kantone oder die Hochschulen können eine Zertifikatspflicht für den Studienbetrieb auf Bachelor- und Masterstufe vorschreiben (nach Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung im Lichte des Lehrauftrags, der Praktikabilität und der hinreichenden Datenbearbeitungsgrundlagen).
Kurse im Freizeitbereich: Es gelten die Veranstaltungsvorgaben, d.h. grundsätzlich Zertifikats- sowie Maskenpflicht in Innenräumen.

Isolation

Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, müssen in Isolation. Informationen finden Sie auf der Seite Isolation und Quarantäne.


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