Corona-Unterstützungsmassnahmen für den Kultursektor bis Ende 2022 verlängert

Aktualisiert am 21. Dezember 2021

Ausfallentschädigungen, Beiträge an Transformationsprojekte, Entschädigungen für Kulturvereine usw. Nothilfe werden verlängert

Am 17. Dezember 2021 verlängerte der Bundesrat die Geltungsdauer der Covid-19-Kulturverordnung bis Ende 2022. Diese sieht vor, dass Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende solange berücksichtigt werden, wie behördliche Einschränkungen gelten. Sobald sämtliche Einschränkungen – darunter auch die Zertifikatspflicht – aufgehoben werden, laufen die Entschädigungen nach einer Übergangsfrist aus. Hingegen werden die Nothilfe an Kulturschaffende sowie die Beiträge an Transformationsprojekte unabhängig von einem allfälligen Wegfall behördlicher Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.

Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2021 eine Verlängerung von Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes (Massnahmen im Kulturbereich) bis Ende 2022 beschlossen. Gleichentags hat der Bundesrat die Geltungsdauer der Covid-19-Kulturverordnung ebenfalls bis Ende 2022 verlängert.

Gestützt auf die Verlängerung der Unterstützungsmassnahmen um ein Jahr wurden in der Covid-19-Kulturverordnung die Eingabefristen für die Gesuche angepasst.

Die Beiträge an die Transformationsprojekte sowie die Nothilfe an die Kulturschaffenden werden unabhängig von einem allfälligen Wegfall von behördlichen Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.

Hingegen laufen die Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie die Entschädigungen für Kulturvereine im Laienbereich mit dem allfälligen Wegfall sämtlicher staatlichen Einschränkungen (inklusive Zertifikatspflicht) am Ende des dannzumal laufenden Schadenszeitraums nach Artikel 6 Absatz 1 Covid-19-Kulturverordnung aus. Mit dieser Regelung gewährt der Bundesrat den Kulturakteuren eine gewisse Anpassungsfrist zwischen der Aufhebung der sanitarischen Massnahmen und dem Ende der Ausrichtung von Entschädigungen.

Beispiel
Bei einer Aufhebung aller staatlichen Massnahmen am 31. Mai 2022 könnte eine Ausfallentschädigung noch für den Zeitraum bis 31. August 2022 geltend gemacht werden.

Die revidierte Verordnung mit den neuen Schadenszeiträumen und Gesuchsfristen sowie die geänderten Erläuterungen finden Sie hier >>>.

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