Bedingungen für Grossveranstaltungen im Kanton Zürich festgelegt

Grossveranstaltungen ab 1. Oktober 2020 unter Auflagen möglich

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 3. September die kantonalen Zuständigkeiten betreffend Grossveranstaltungen festgelegt und das Vorgehen für den Bewilligungsprozess bestimmt. Grundsätzlich sollen solche Veranstaltungen ermöglicht werden, solange es die epidemiologische Lage erlaubt und die entsprechenden Schutzkonzepte vorliegen. Ein Merkblatt für die Veranstalter ist ab sofort online verfügbar.

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Auf Beschluss des Bundesrates vom 12. August 2020 sind Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab dem 1. Oktober wieder erlaubt. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat nun die Bedingungen für den Kanton festgelegt.

Gesuch muss beim Kanton und der Gemeinde eingereicht werden
Wer eine Grossveranstaltung durchführen will, muss hierzu mindestens 20 Tage im Voraus ein Gesuch inkl. Schutzkonzept an zwei Stellen einreichen: zum einen bei der fachlich zuständigen Direktion und zum anderen in der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll. Die Arbeitsgruppe Grossveranstaltungen des vom Regierungsrat eingesetzten Sonderstabes Covid-19 bereitet den Entscheid vor. Besteht Uneinigkeit der Haltung der Arbeitsgruppe und der zuständigen Fachdirektion, entscheidet der Gesamtregierungsrat über die Bewilligung.

Kein Anspruch auf Entschädigung bei Nichtdurchführung
Erfordert es die epidemiologische Lage oder werden Bestimmungen vom Veranstalter nicht eingehalten, kann die Bewilligung widerrufen werden. Muss in der Folge eine Veranstaltung abgesagt werden, so wird diese durch die öffentliche Hand nicht entschädigt.

Medienmitteilung des Regierungsrates vom 3.9.2020 >>>

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